In Guten Händen - Pflegeratgeber

Pflege-WG als Alternative

Wohnen im Alter. Ein paar Voraussetzungen müssen auch hier erfüllt werden.

Pflege-WG sind teilweise selbstorganisiert, müssen bei Förderung aber gewisse Voraussetzungen erfüllen. Foto: Comeback Images/stock.adobe.com

10.11.2025

Den Lebensabend allein in den eigenen vier Wänden oder in einem Heim zu verbringen, kommt für viele Menschen nicht in Frage. So genannte Pflege-Wohngemeinschaften haben sich als neue Wohn- und Versorgungsform entwickelt. Auf dem Portal der Verbraucherzentrale wird detailliert beschrieben, was zu beachten ist und was genau die Pflegekasse zahlt.

Was meint die Pflege-WG genau?

In einer Pflege-Wohngemeinschaft leben mehrere, zum Teil auch pflegebedürftige Menschen zusammen. Jedes WG-Mitglied hat ein eigenes Zimmer, das nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen eingerichtet werden kann. Daneben gibt es gemeinschaftlich genutzte Räume wie beispielsweise eine Küche und ein Wohnzimmer, die von allen Bewohnenden genutzt werden können. Pflegebedürftige und ältere Menschen leben somit nicht allein und können den Alltag besser bewältigen, indem sie Betreuungs- und Unterstützungsangebote gemeinsam nutzen. Hierfür beauftragen sie gemeinsam eine Person, die organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten übernimmt sowie im Haushalt unterstützt. Diese Person wird Präsenzkraft genannt.

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Pflege- und Betreuungsdienste übernimmt die Organisation

Vielerorts werden die WG's durch Pflege- und Betreuungsdienste sowie von Kommunen, Bürgervereinen oder Einzelpersonen gegründet und geleitet. So entscheiden sie beispielsweise darüber, wer in die Wohngemeinschaft einzieht und wie die gemeinschaftlich genutzten Räume gestaltet sind. Ob der Betreiber oder die Betreiberin die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes auch tatsächlich einhält, wird von der Heimaufsicht überwacht und geprüft.

Was zahlt die Pflegekasse?

Pflegebedürftige in Pflege-Wohngemeinschaften, die bestimmte Anforderungen erfüllen, haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich. Da der Wohngruppenzuschlag zweckgebunden ist, dient er der Bezahlung der Personen, die gemeinschaftlich von den WG-Bewohnenden beauftragt wurde und sich tagsüber in der Wohngemeinschaft aufhält und Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übernimmt (Präsenzkraft).

In der Vergangenheit wurde der Wohngruppenzuschlag von den Pflegekassen mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass an die Gewährung des Wohngruppenzuschlags keine zu hohen Anforderungen geknüpft werden dürfen.

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Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt und nicht um eine stationäre Versorgung (wie in einem Pflegeheim).

Der Wohngruppenzuschlag ist auf einen Antrag hin zu gewähren, wenn die pflegebedürftige Person mit:

⚫ mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen lebt,
⚫ in einer durch die Präsenzkraft ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung lebt,
⚫ zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung lebt und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig, d.h. mindestens dem Pflegegrad 1 zugeordnet, sind.

Der Wohngruppe können sich also auch Personen anschließen, die noch nicht pflegebedürftig sind. Bei der Ermittlung der Wohngruppengröße sind diese Bewohnenden zu berücksichtigen.

Einen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag haben sie mangels Pflegegrad aber noch nicht.
Weitere Infos unter www.verbraucherzentrale.de