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Wenn das Pflegeheim zu teuer wird

Recht Bevor der Staat aushilft, geht es an das eigene Vermögen.

Wird das Pflegeheim zu teuer, muss zumeist das Ersparte herhalten. Foto: Tom Weller/dpa-mag

14.10.2025

|m Heim gepflegt zu werden, das wird für Pflegebedürftige immer teurer: Im Bundesdurchschnitt müssen Bewohnerinnen und Bewohner mit Stand 1. Juli 3.108 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen. Das zeigt eine aktuelle Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen. Diese Summe umfasst nicht nur den Eigenanteil für die Pflege, sondern auch Kosten für unter anderem Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Doch was, wenn die Rente und Rücklagen nicht ausreichen, um all das zu stemmen?

Erst einmal ist das eigene Vermögen dran

Grundsätzlich gilt: Bis auf einige Ausnahmen muss dann das eigene Vermögen für die Heimkosten eingesetzt werden, wie die Verbraucherzentralen erklären.

Und: Gibt es erwachsene Kinder, die ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro haben, müssen sie sich an der Finanzierung für einen Heimplatz beteiligen, Elternunterhalt nennt sich das.

Unternehmen aus der Region

Die Ersparnisse sind längst dahingeschmolzen, das Geld reicht hinten und vorn nicht? Dann ist sinnvoll, sich beraten zu lassen. Anlaufstellen dafür sind das örtliche Sozialamt, Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder die Bundesinteressenvertretung für alte und pflege betroffene Menschen. Dort können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über Unterstützungsleistungen informieren, die bei finanzieller Not greifen. Die sollte man allerdings rasch beantragen. Sie werden nämlich erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht aber rückwirkend. Ein Überblick:

Wohngeld: Auch für Heimbewohner eine Option

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, auf den auch Heimbewohnerinnen und -bewohner unter bestimmten Bedingungen Anspruch haben. Bei einer ersten Einschätzung, ob man überhaupt mit Wohngeld rechnen darf und wie hoch es ausfallen könnte, kann den Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums helfen.

Gut zu wissen: Die Höhe des Wohngeldanspruchs für Heimbewohner orientiert sich an dem Mietniveau in der Region, in der sich das Heim befindet, so die Verbraucherzentralen. Beantragen können Pflegebedürftige, die im Heim leben, das Wohngeld bei der örtlichen Wohngeldbehörde. In vielen Bundesländern gibt es dafür ein spezielles Formular. In dem Antrag müssen Heimbewohnerinnen und -bewohner ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, also unter anderem aktuelle Rentenbescheide und Nachweise über Vermögen beifügen. Einen Teil des Antrags muss auch die Heimleitung ausfüllen – so zum Beispiel mit den Details zum Wohnraum.

Wer in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein Mecklenburg-Vorpommern im Pflegeheim lebt, kann vom · Pflegewohngeld profitieren, wenn es finanziell knapp wird. Mit dieser Leistung sollen die Investitionskosten gedeckt werden. Der Antrag auf Pflegewohngeld wird beim Sozialamt gestellt. Den Angaben der Verbraucherzentralen zufolge unterscheiden sich die Voraussetzungen und die Höhe je nach Bundesland.

Unternehmen aus der Region

Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege

Es besteht kein Anspruch auf Wohngeld? Dann bleibt noch die Möglichkeit, beim Sozialamt die sogenannte Hilfe zur Pflege zu beantragen. Auch hier müssen Heimbewohner Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben.

Reichen die nicht aus, um die Pflege im Heim zu finanzieren, springt das Sozialamt ein. Wichtig: Sollten Pflegebedürftige bis dahin Schulden gemacht haben, um die Heimkosten zu bezahlen, werden diese nicht übernommen, so die Verbraucherzentrale. dpa-mag


Haftpflicht greift bei Demenz nur mit Zusatzklausel

Die Socken in den Kühlschrank und die Bücher ins Schuhregal gelegt: Auch wenn Demenzkranke ihren Angehörigen mit solchen Handlungen auf die Nerven gehen – kaputtgeht dadurch noch nichts. Doch die eingeschränkten geistigen Fähigkeiten der Erkrankten können auch zu gefährlichen Situationen führen – in denen womöglich Dritte zu Schaden kommen. Üblicherweise greift in solchen Fällen die Privathaftpflichtversicherung. Bei Demenzerkrankten benötigt es für den Versicherungsschutz jedoch eine spezielle Klausel im Vertrag, teilt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mit. Der Grund: Private Haftpflichtversicherungen klammern in den Versicherungsbedingungen häufig die Regulierung von Schäden aus, die von Personen verursacht wurden, die deliktsunfähig sind. Als solche gelten Menschen mit fortschreitender Demenz, weil sie die Tragweite ihrer Handlungen – ähnlich wie Kleinkinder nicht nachvollziehen können. Geschädigte bleiben dann auf ihrem Verlust sitzen.

Demenzkranke, die dieses Risiko beseitigen möchten, können laut den Verbraucherschützern eine sogenannte Demenzklausel in den Vertrag aufnehmen lassen. Sie stellt sicher, dass die Police auch leistet, wenn der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung nicht haftbar gemacht werden kann. Laut der Verbraucherzentrale bieten inzwischen viele Versicherer eine solche Vereinbarung an. Beim Abschluss der Police ist also darauf zu achten, dass eine solche Klausel enthalten ist. Bei einer bestehenden Versicherung kann der Vertrag unter Umständen angepasst werden.dpa-mag