In guten Händen - Pflegeratgeber

Bitte nicht stürzen!

Alltagshilfe: So sind Pflegebedürftige sicherer unterwegs.

Werden die Muskeln schwächer, sind selbst kleine Aktivitäten sinnvoll, um bestimmte Bewegungsabläufe gezielt zu trainieren. Foto: Jens Kalaene/dpa-mag

13.05.2025

Einmal fies gestolpert und dann mittendrin im Teufelskreis: Vielen Älteren geht es so, wenn sie gestürzt sind und sich dabei verletzt haben. Aus Angst, dass das erneut passiert, bewegen sie sich oft weniger. Das bewirkt aber genau das Gegenteil: Die Muskeln werden schwächer, weil sie weniger gefordert werden das Risiko für weitere Stürze steigt. - Hier kommen vier Tipps zur Sturzprävention, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kennen sollten:

1. Bewegung, Bewegung, Bewegung

Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Beweglichkeit, Koordination: All diese Fähigkeiten werden geschult, wenn man im Alltag aktiv ist. Gerade bei Pflegebedürftigen fehlt jedoch oft Kraft, Unterstützung und Motivation, wenn es darum geht, sich zu bewegen, heißt es vom Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP). Hier kommt das Umfeld ins Spiel.

ZQP-Pflegeexpertin Daniela Sulmann rät Angehörigen, tägliche kurze Spaziergänge an der frischen Luft mit Pflegebedürftigen zu unternehmen. Auch Alltagsaufgaben wie Blumen gießen, kochen oder den Tisch decken zahlen auf das Bewegungskonto der pflegebedürftigen Person ein. Sinnvoll ist es auch, bestimmte Bewegungsabläufe gezielt zu üben: Treppen steigen, aufstehen oder der Umgang mit dem Rollator, so Daniela Sulmann.

2. Das Zuhause sicherer machen

Das Kabel, das auf dem Boden liegt das ist der Klassiker unter den Stolperfallen zu Hause. Auch an einer lockeren Teppichkante kann ein Fuß schnell mal hängenbleiben. Sind Matten oder Läufer am Boden befestigt, passiert das nicht. Außerdem brauchen Pflegebedürftige genug Platz, wenn sie mit Rollator oder Rollstuhl unterwegs sind. Manchmal reicht es schon, ein, zwei Möbelstücke zu verrücken.

Ein weiterer Tipp für mehr Sicherheit: Schwellen und Stufen markieren - etwa mit buntem Klebeband, damit sie gut sichtbar sind. Ebenfalls wichtig ist eine gute Beleuchtung. Für die Nächte sind Lampen mit Bewegungsmelder praktisch, so das ZQP. Auch die Kleidung sollte angepasst sein: Dehnbare Materialien, die Bewegung zulassen, aber nicht zu weit sind, sorgen für gute Beweglichkeit. Für die optimalen Schuhe gilt: sie sollten hinten geschlossen sein und eine rutschfeste Sohle haben.

4. Medikamente checken

Müdigkeit, Benommenheit und Schwindel können das Risiko für schwere Stürze erhöhen und sind gar nicht selten Nebenwirkungen von Medikamenten. Bei dem Verdacht ist die Abklärung mit der Apotheke oder Hausarztpraxis eine gute Idee, so die Pflegeexpertin.                     dpa-mag


Wichtiges zum Entlastungsbeitrag

SEBASTIAN GOLLNOW
SEBASTIAN GOLLNOW

Ob für Hilfe beim Einkauf oder Unterstützung bei Behördengängen: Jeden Monat steht pflegebedürftigen Menschen ab Pflegestufe 1 Geld als sogenannte Entlastungsleistung zur Verfügung. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam. Seit Januar 2025 beläuft sich der Betrag auf 131 Euro pro Monat. Aber auch ungenutzte Beträge aus dem Jahr 2024 (je 125 Euro im Monat) können noch für Entlastungen bis zum 30. Juni 2025 genutzt werden, erklären die Verbraucherschützer. Das können entweder Restbeträge sein oder auch der ganze Betrag von 1.500 Euro aus dem Jahr 2024.

Unternehmen aus der Region

Wofür lassen sich Entlastungsleistungen nutzen

Das Geld kann unterschiedlich eingesetzt werden, so zum Beispiel für Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz oder Hilfe im Haushalt. Die Angebote zur Unterstützung müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Die monatlichen Beträge lassen sich auch ansparen: Werden Beträge in einem Monat nicht voll ausgenutzt, können sie auf den Folgemonat übertragen werden. Sie eignen sich dann in Summe unter Umständen auch für die Abrechnung von Unterkunft und Verpflegung in der Tages- oder Kurzzeitpflege.

Rechnung bei Pflegekasse einreichen

Das Geld beantragen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht direkt und bekommen es auch nicht ausgezahlt. Pflegebedürftige Personen oder ihre Angehörigen suchen sich erst einen Anbieter, bezahlen die Leistung zunächst selbst und lassen sich die Kosten belegen. Die Rechnung kann dann bei der Pflegekasse eingereicht werden, zusammen mit der Aufforderung auf Rückerstattung der Kosten. Die Verbraucherzentrale und auch die Pflegekassen bieten dafür Musterschreiben an.

Nachdem dieses Schreiben bei der Pflegekasse eingegangen ist, überweist die Pflegekasse das Geld. Anbieter von Betreuungsleistungen müssen ihr Angebot prüfen und anerkennen lassen. Erst dann übernehme die Pflegekasse auch die Kosten.               dpa-mag