Der Countdown läuft

In guten Händen - Pflegeratgeber

Der Countdown läuft

Sonderregelungen zur Pflegeentlastung laufen aus

Eine Putzhilfe lässt sich auch aus dem Entlastungsbetrag finanzieren, wenn der Anbieter entsprechend gelistet ist. Foto:ms-archiv

07.09.2021

Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen während der COVID-19-Pandemie haben eine zeitliche Begrenzung, die es zu beachten gilt. 

- Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 30.09.2021 ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus für erforderlich hält. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung.

- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 30.09.2021 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.

- Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2019 und 2020 können dank einer Fristverlängerung noch bis zum 30.09.2021 genutzt werden. Dies gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade. Normalerweise läuft die Frist zur Abrufung des Geldes aus dem Vorjahr Ende Juni des darauffolgenden Jahres ab. Doch um coronabedingte Härten abzufedern, wurde diese Frist bis zum 30.September 2021 verlängert. Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich bei Ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und welche Beträge aus 2019 und 2020 ihnen noch zustehen. Wenn ungenutzte Beträge aus diesem Jahr hinzukommen, ist dies unterm Strich eine erhebliche Summe.

- Bis zum 31.12.2021 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wegen der SARS-CoV-2-Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert.

- Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Kunde diese Art der Durchführung ausdrücklich wünscht. Die Regelung gilt befristet bis zum 30.09.2021.

- Die Kosten für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege werden bis zum 31.12.2021 in Höhe von bis zu 60 Euro pro Monat (statt max. 40 Euro) übernommen. Es gelten die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen. (cmi/tk/verbraucherzentrale)