Wenn sich Ehegatten trennen, wollen sie in der Regel auch, dass Erbrechtsansprüche des Partners möglichst ausgeschlossen werden. Da Ehepartner nicht miteinander verwandt sind, sondem „lediglich“ mittels Heirat miteinander verbunden sind, hat der Gesetzgeber neben dem Verwandtenerbrecht ausdrückliche Regelungen zum Ehegattenerbrecht getroffen. In Abhängigkeit von den Verwandten des verstorbenen Partners und vom jeweiligen Güterstand der Ehe lässt sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten ermitteln. Mit Rechtskraft einer Ehescheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners, SS 1931, 1371 BGB. Gleiches gilt für das Pflichtteilsrecht und das Recht im Voraus. Soweit eine letztwillige Verfügung errichtet wurde, regelt $ 2077 BGB die rechtlichen Folgen der Ehescheidung. Für den Einzelnen unklar ist jedoch die Rechtslage, wenn nach Einreichung des Scheidungsantrages der Ehegatte verstirbt oder einem Scheidungsantrag bereits vor seinem Ableben zugestimmt hatte. § 1933 BGB enthält hierzu die entsprechende Regelung. Danach entfällt grundsätzlich das Erbrecht des überlebenden Ehepartners, wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Unterschieden wird rechtlich, ob der Erblasser Antragsteller oder Antragsgegner des Scheidungsverfahrens war. In erstbenannter Fall entfällt das Erbrecht des überlebenden Ehepartners, wenn der Scheidungsantrag vor der Eintritt des Erbfalls rechtshängig geworden ist, d.h. wenn der ordnungsgemäße Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist. Sollte der Erblasser Antragsgegner eines Scheidungsverfahrens gewesen sein, muss er der ihm zugestellten Scheidungsantrag noch vor seinem Ableben wirksam zugestimmt haben, damit das Ehegattenerbrecht entfällt.
Das Verhalten des überlebenden Ehegatten ist dagegen irrelevant. Hat lediglich dieser den Scheidungsantrag eingereicht, führt dies nicht dazu, dass sein Erbrecht entfällt. Neben diesen rein formellen Voraussetzungen müssen jedoch auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers, das Scheiten der Ehe festgestellt werden können. Eine Ehe ist i.S.d. $ 1565 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wiederherstellen. Je nachdern ob die Ehescheidung einvernehmlich oder streitig erfolgt, werden hier unterschiedliche Anforderungen gestellt. Ihr rechtskundiger Berater kann hierzu weiterreichende Informationen geben.
Tipp: Um gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche durch Scheidung auszuschließen, sollte jeder Ehegatte immer einen eigenen Scheidungsantrag mit Hilfe eines Rechtsanwalts stellen.
Rechtsanwalt Seehaus ist schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Grundstücks- und Familienrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro Werder Mo-Do. von 8.0018.00 Uhr und Fr. von 8.00-15.00 Uhr unter der Tel. 03327/569 511 und im Büro Bad Belzig Mo.-Do. von 9.00-18.00 Uhr und Fr. von 8.00-15.00 Uhr unter der Tel. 033841/60 20. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.
Welcher Verkehrsunfall ist ein Bagatellschaden?
Sollte man sich an der Unfallstelle gleich wegen der Kosten einigen?
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich immer wieder die Frage: "Und was machen wir nun?" Der Geschädigte als Laie sieht sein Fahrzeug und den vermeintlich geringen Schaden und den Unfallverursacher, der einmal nicht aufgepasst hat und der ja auch irgendwie sehr freundlich ist und fragt, ob man diese Kleinigkeit nicht einfach untereinander klären will. In diesen Fällen lassen sich einige Geschädigte drauf ein und erledigen die Sache mit ein paar Euro auf die Hand und dann trennt man sich wieder. Beim nächsten Werkstattbesuch teilt die Werkstatt mit, dass ein Schaden von mehreren hundert oder auch von mehreren tausend Euro hierdurch entstanden ist. Der Ärger ist dann entsprechend groß und der Unfallverursacher ebenso wie vielleicht vorhandene Zeugen nicht mehr da.
Grundsätzlich kann selbstverständlich ein Schaden zwischen den Unfallbeteiligten direkt erledigt werden, jedoch ist es für einen Laien heutzutage noch viel schwieriger zu erkennen, ob tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt, oder doch ein größerer Schaden entstanden ist, der aber auf den ersten Blick gar nicht ohneweiteres sichtbar ist. Es ist daher dringend davon abzuraten, dies vor Ort „zu erledigen“. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Schadensermittlung ebenfalls vom Schädiger zu übernehmen sind, wie auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwaltes.
Die Übernahme der Sachverständigenkosten ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt. Die Höhe der Bagatellschadensgrenze ist zwischen den Gerichten jedoch streitig.
Das Amtsgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 Az.: 120 C 1071/21 noch einmal bestätigt, dass die Bagatellschadensgrenze bei 700 € und nicht höher liegen soll, wie von einigen anderen Gerichten angenommen wird. Ein solcher Betrag ist jedoch gerade in Zeiten steigender Kosten durchaus sehr schnell erreicht, so dass grundsätzlich empfohlen werden muss, einen qualifizierten Sachverständigen hinzuzuziehen. Wenn dieser absehen kann, dass die Bagatellschadensgrenze nicht überschritten wird, sollte dieser die Anfertigung eines Gut achtens in Kenntnis der Rechtsprechung ablehnen und gfs. eine Reparaturkalkulation erstellen und den Schaden dokumentieren.
Es ist daher allen Unfallgeschädigten zu empfehlen, nach einem Verkehrsunfall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Schaden unter Vermeidung unnötiger Kosten vollständig reguliert zu bekommen.
Ralf Breywisch