Fachanwalt für Familienrecht Wendelmuth: Gescheitertes Zusammenleben ohne Trauschein - jeder behält sein Vermögen

Ihr Recht ist unser Ziel

Fachanwalt für Familienrecht Wendelmuth: Gescheitertes Zusammenleben ohne Trauschein - jeder behält sein Vermögen

Leistungen aus der Zeit des Zusammenlebens werden grundsätzlich nicht rückabgewickelt - Ausgleich und Rückabwicklung nur in Sonderfällen

27.02.2023

Gerade betreuen wir ein Klageverfahren, wo es um Forderungen nach Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht. Eine knapp zwanzigjährige Beziehung endete. Die Partner hatten zusammen gewirtschaftet. Es gab Zeiten, wo der eine mehr Geld als der andere verdient hat, insbesondere als sich der Mann selbstständig machte. Vor rund 10 Jahren erwarb die Ehefrau ein Haus. Damals waren die Objekte im Berliner Umland noch günstig. Der Mann lebte in der Immobilie und nutzte diese auch für seine Selbstständigkeit. Die Frau zahlte die monatlichen Kreditraten. Über die Jahre investierte der Mann Zeit und auch Geld, um die Immobilie zu modernisieren und zu renovieren. Nach seinem Auszug wollte der Mann gerne hälftige Miteigentümer der Immobilie werden oder einen sechsstelligen Betrag als Ausgleich. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur in Ausnahmefällen. Die Wertsteigerung des Bodens steht ausschließlich der Frau zu, denn hierzu hat der Mann nichts beigetragen. Leistungen aus der Zeit des Zusammenlebens werden grundsätzlich nicht rückabgewickelt. Nur in wenigen Fällen kann dies anders sein. Dies betrifft die Fälle eines krassen Missverhältnisses der Leistungen der Partner. Eine weitere Hürde ist die Zeit: Wer mehrere Jahre lang nach einer Schenkung zusammenlabt, verwirklicht den Zweck der Zuwendung - nämlich als Paar gut zusammenzuleben.

Unser Verfahren ist noch ganz am Anfang. Da wir die Frau mit dem Haus vertreten, sind wir ganz optimistisch und blicken in die Zukunft.

Dr. Christoph Schäfer, MBA
Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht It. Magazin Stern
Alle Artikel unter „Aktuelles" bei www.wendelmuth.net


Rechte oder doch Pflichten nach einem Verkehrsunfall?

Wer einen Verkehrsunfall erleidet und sonst nicht mit der Materie der Schadensregulierung vertraut ist, bekommt von allen möglichen Ecken und Enden gute Ratschläge, was nun alles zu machen sei. Dazu kommt die Versicherung des Unfallgegners, welche ebenfalls Kontakt aufnimmt und darlegt, wie es aus Sicht der Versicherung vermeintlich geregelt werden soll. Hierbei wird jedoch von den Geschädigten oftmals vergessen, dass hinter diesen Ratschlägen eigene Interessen stehen.

So wird zum Beispiel behauptet, der Geschädigte müsse sich grundsätzlich auf eine freie Werkstatt zur Reparatur seines Fahrzeuges und die dortigen Preise verweise lassen. Dieser Rat ist falsch. Eine grundsätzliche Verweisung ist nicht möglich. Diese kann nur unter bestimmten Voraussetzungen bei einer fiktiven Abrechnung erfolgen. Bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist sie sogar grundsätzlich unzulässig, wie z. B. durch das Amtsgericht Kiel erneut am 17.10.2022 Az.: 115 C 261/22 entscheiden werden musste. Wird das Fahrzeug repariert, entscheidet immer der Geschädigte selbst, in welcher Werkstatt die Reparatur erfolgen soll.

Hat das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten, der durch einen Gutachter festgestellt worden ist, stellt sich die Frage, ob der Geschädigte eine bestimmte Zeit warten muss, ehe er das Auto an den höchsten Restwertaufkäufer verkaufen kann. Auch hier wird teilweise behauptet, dass der Geschädigte auf die Versicherung des Unfallverursachers warten müsste. So musste das Amtsgericht Soest am 25.07.2022 Az.: 14 C 22/22 darüber entscheiden, ob der Geschädigte, der sein Fahrzeug entsprechend des ermittelten Wertes im Gutachten zu einem Restwert von 9290,00€ verkauft hatte, obwohl ihm die Versicherung nach dem Unfall geschrieben hatte, dass er vor dem Verkauf auf ein Angebot der Versicherung warten solle, da diese ihm mit Sicherheit ein höheres Restwertangebot vermitteln könne, verkaufen durfte. Das Gericht bestätigte, dass der Geschädigte nicht auf die Versicherung und auf ein Angebot von der dortigen Seite warten muss. Der von der Versicherung einbehaltene vermeintlich höhere Betrag von 810,00€, den die Versicherung nicht ausgezahlt hatte, musste diese an den Geschädigten zahlen.

Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Fragen sollten Geschädigte eines Verkehrsunfalles anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wobei bei einem unverschuldeten Unfall die Kosten hierfür ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu tragen sind.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV


Erbrecht: Pflichtteilsreduzierung durch Vor- und Nachvermächtnisse

Wer die mit der Einräumung von Nutzungsrechten verbundenen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten vermeiden und dem überlebenden Partner weitergehende Befugnisse geben will, als die reine Nutzung des Nachlasses oder einzelner Nachlasspositionen, kann zur Vermeidung unnötiger Pflichtteilsbelastungen auf der Ebene des zweiten Erbfalls, den Endbedachten als Vollerben einsetzen und dem Überlebenden im Wege des Vermächtnisses die Vermögenswerte aus dem Nachlass des Erstversterbenden zur Verfügung stellen, die dieser dann nutzen und ggf. auch verbrauchen darf.

Damit die problemlose Erfüllung der Vermächtnisse zu Gunsten des überlebenden Partners gewährleistet ist, sollte dieser zugleich als Testamentsvollstrecker mit dem Aufgabenkreis "Erfüllung der Vermächtnisse" bestimmt werden.

Um eine noch optimalere Pflichtteilsreduzierung für den nachfolgenden Erbfall zu erreichen, sollte dem überlebenden Partner ferner noch ein Nachvermächtnis auferlegt werden, wonach das Vermachte im Falle seines Todes von seinen Erben an einen Dritten herausgegeben werden muss.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
Bahnhofstraße 52
14612 Falkensee
Telefon: 03322-24 26 87

(www.rechtsanwalt-mauersberger.de)