Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

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Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

29.12.2022

Ein Personaldisponent war von März 2017 bis Ende März 2020 bei einem Personaldienstleister beschäftigt. Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung und einer daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage einigte man sich durch gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In dem Vergleich verpflichtete sich der Arbeitgeber „zur Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses“.

Das daraufhin erteilte Zeugnis enthielt eine zusammenfassende Leistungsbewertung, die der Note „befriedigend“ entsprach, Sie lautete: „Zusammenfassend bestätigen wir Herrn K., dass er die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte.“

Das Zeugnis erhielt keine Schlussformel. Der Personaldisponent reichte daraufhin nochmals Klage ein, diesmal gerichtet auf Zeugnisberichtigung.

Damit wollte er seinen Ex-Arbeitgeber gerichtlich verpflichten lassen, das Zeugnis um eine Schlussformel zu ergänzen. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach wies die Klage ab (Urteil vom 27.10.2020, 1 Ca 1729/20), wohingegen das für die Berufung zuständige LAG Düsseldorf zugunsten des Arbeitnehmers entschied.

Viele Zeugnisse enthalten im letzten Absatz eine Bedauerns-, Dankens- und Wunschformel. Diese kann beispielhaft wie folgt lauten: „Wir bedauern das Ausscheiden von Frau X (außerordentlich), danken ihr für die langjährige (engagierte) Unterstützung unseres Unternehmens und wünschen ihr für ihren künftigen (beruflichen und privaten) Werdegang (weiterhin viel Erfolg und) alles Gute.“

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 AZR 146/21, nochmals bekräftigt, dass Arbeitnehmer/innen keinen Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel haben. Über dieses Thema wird seit Jahren hitzig debattiert. Die Meinungen gehen darüber auseinander, ob ein Zeugnis ohne Schlussformel lückenhaft ist. Unstreitig ist jedenfalls, dass ein Zeugnis mit Schlussformel besser ist als ohne. Das BAG bestätigte ausdrücklich, dass es keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Schlussformel in einem qualifizierten Zeugnis gebe. Hier hilft auch das Argument nicht weiter, dass eine solche Schlussformel üblich sei. Denn eine gesetzeserweiternde Auslegung von § 109 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 GewO scheitert an der negativen Meinungsfreiheit des Arbeitgebers.

Daher gilt auch weiterhin: Der/die Arbeitgeber/in kann für eine/n ausscheidenden Arbeitnehmer/in Dank empfinden und ihm/ihr für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen – oder auch nicht. Jana Schulze Rechtsanwältin


Alle Jahre wieder: Streit um den Umgang mit dem Kind

Die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel sollten ruhig, friedlich und erholsam sein. Doch leider funktioniert das gerade zu den Feiertagen in vielen Familien nicht, da gerade wegen der Feiertage regelmäßig ein Streit um das Kind entbrennt.

Trennen sich Eltern, müssen sich diese zunächst darüber einigen, wo das gemeinsame Kind demnächst wohnt. Eine solche Verständigung muss jedenfalls beim gemeinsamen Sorgerecht erfolgen. Kann man sich darüber nicht einigen und schafft auch ein gemeinsames Gespräch beim Jugendamt keine klare Regelung, hilft nur der Gang zum Gericht. Hier kann jeder Elternteil einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich allein beantragen. Das Gericht entscheidet dann nach Anhörung des Kindes und gegebenenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Ist der künftige Aufenthalt des Kindes geregelt, folgen meist Streitigkeiten über den Umgang des Elternteils, bei dem das Kind nicht seinen überwiegenden Aufenthalt hat.

Das Gesetz regelt insofern unter anderem:

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“

So einfach sich diese Regelung anhört, so kompliziert ist oft die Umsetzung des Umgangsrechtes. Denn das Sorge- und Umgangsrecht setzen ein Miteinander und eine Kommunikation der Eltern voraus, die oft nach der Trennung nicht möglich sind.

Bei der Vermittlung zwischen den Eltern helfen das Jugendamt und/oder Familienberatungsstellen. Können sich die Eltern nicht auf eine Regelung im Sinne des Kindes einigen, kann auf Antrag eine gerichtliche Festlegung des Umganges erfolgen. Für den Umgang gibt es keine festen Regelungen im Gesetz. Der Umgang ist vielmehr dem Alter und dem Wohl des Kindes anzupassen. Bei kleineren Kindern sollten die Abstände zwischen den Umgängen so kurz wie möglich sein.

Zu dem regulären wöchentlichen und/oder 14-tägigen Umgang sollten die Eltern immer auch Regelungen für die Feiertage und die Ferien treffen. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Feiertage und die Ferien zwischen den Eltern hälftig zu teilen sind. Das Kind hat auch das Recht, mit jedem Elternteil – gegebenenfalls im jährlichen Wechsel – den Heiligabend zu verbringen. Gerichtlich geregelter Umgang in Form eines Vergleichs oder eines Beschlusses ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar und damit für beide Elternteile verbindlich.

Ist der Umgang zeitnah konkret geregelt, kann jeder Elternteil planen und Streit um und über die Feiertage kann so vermieden werden.

Doreen Hanke Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht

Die Kanzlei Breywisch und die Kanzlei Hanke wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein gesundes Jahr 2023!