Bei der Berechnung von Kindesunterhalt und von Ehegattenunterhalt kommt es zunächst auf das laufende Einkommen an. Vom Einkommen abzuziehen sind allerdings die bestehenden Verbindlichkeiten, z. B. der Kfz-Kredit oder der Hauskredit. Man kann für Unterhalt nur verwenden, was faktisch übrig bleibt.
Beim Hauskredit war es ein alter Streitpunkt, ob nur die Zinsanteile einkommensmindernd zu berücksichtigen sind oder auch der Tilgungsanteil. Der Streit hatte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, denn wenn von einem Hauskredit über z.B. 1.000,- € je Monat nur anteilige Zinsen über z.B. 300 € anerkannt werden, dann fallen die restlichen 700 € für die Tilgung in das Einkommen und erhöhen dadurch den Unterhalt enorm.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sowohl Zins als auch Tilgung vom Einkommen abzuziehen sind. Der BGH sagt, dass man die Wirklichkeit so nehmen muss, wie sie ist. Die volle Rate für den Hauskredit mindert das Einkommen des Verpflichteten und lässt so deutlich weniger Raum für Kindesunterhalt und vor allem für Ehegattenunterhalt. Aber es ist auch zu beachten, dass die gesparte Miete des Hauseigentümers (sog. hypothetische Miete) dem Einkommen hinzugerechnet wird. Dabei wird in der Höhe der Anrechnung allerdings unterschieden, ob man sich noch im Trennungsjahr befindet oder schon in der Zeit danach.
Die Unterhaltsberechnung bleibt ein schwieriges Thema und ein heißes Eisen. Die Regelungen sind extrem verschachtelt und sehr komplex. Gleichzeitig sind die Auswirkungen wirtschaftlich erheblich und umfassen häufig einen langen Zeitraum. Es geht also um viel Geld.
Lassen Sie sich rechtzeitig von einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Nicht umsonst besteht Anwaltspflicht in allen Unterhaltssachen vor Gericht.
Michael BarthÂ
Erbrecht: Enterbung/Erbeinsetzung auf den Pflichtteil (Teil 1)
Für die Enterbung eines gesetzlichen Erben gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Der Testierende kann eine andere Person zu seinem Erben einsetzen, wodurch gleichzeitig die schlüssige Enterbung des gesetzlichen Erben erfolgt.
Er, der Testierende, kann aber auch ein sogenanntes Negativtestament errichten, indem er den gesetzlichen Erben ausdrücklich enterbt, ohne einen anderen Erben zu bestimmen, $ 1938 BGB.
Wenn zugleich der ganze Stamm (Kinder und Enkel) des ungeliebten gesetzlichen Erben ausgeschlossen werden soll, muss dies der Testierende allerdings besonders zum Ausdruck bringen, da anderenfalls die Abkömmlinge des Enterbten im Zweifel nicht als enterbt gelten. Somit sollte auch im Falle der Enterbung durch die Erbeinsetzung einer anderen Person als Erben zugleich immer auch eine ausdrückliche Enterbung des ungeliebten gesetzlichen Erben von Seiten des Testierenden erfolgen.
Im Falle der Unwirksamkeit der Erbeinsetzung oder des Wegfalls des eingesetzten Erben durch Vorversterben oder durch Erbausschlagung bestünde ansonsten die Gefahr, dass die unerwünschte Person doch nicht von der Erbfolge ferngehalten würde.
RechtsanwaltÂ