Im zu entscheidenden Fall des OLG Frankfurt am Main vom 15.12.20221 zum AZ-21 W 170/21 - sind die Beteiligten ebenso wie der Antragsteller Nichten und Neffen der Erblasserin. Diese hinterließ bei ihrem Tod keine Kinder. Ihr Ehemann sowie ihre Eltern waren vor verstorben. Die Erblasserin hatte zwei Schwestern. Von einer dieser Schwestern ist der Antragsteller das leibliche Kind. Er wurde später von der anderen Schwester der Erblasserin adoptiert. Sowohl die leibliche Mutter als auch die Adoptivmutter waren zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin bereits verstorben.
Mit seinem Antrag begehrte der adoptierte Antragsteller die Ausstellung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge, der ihn neben den anderen Nichten und Neffen zu 12 (1/4 nach der leiblichen Mutter und 1/4 nach der Adoptivmutter) ausweisen sollte. Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag. Nichten und Neffen wandten sich daraufhin erfolglos mit einer Beschwerde an das OLG.
Dies bestätigte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, welches davon ausgegangen war, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach seiner leiblichen Mutter als auch nach seiner Adoptivmutter eintrete. Dem stand als Hinderungsgrund auch nicht entgegen, dass nach der Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten erloschen sind. Denn gemäß § 1756 Abs. 1 BGB, gilt hiervon eine Ausnahme, nämlich dann, wenn die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad mit dem Kind verwandt sein.
Diese Ausnahme ist im Erbrecht zu berücksichtigen und führe zu dem Erhalt mehrerer Erbteile aufgrund der über die Adoptionsmutter und die leibliche Mutter vermittelten Verwandtschaft zur verstorbenen Erblasserin.
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