Am 1. Juli sind die Renten so stark erhöht worden wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Müssen Rentner und Rentnerinnen nun eine Steuererklärung abgeben?
Laut dem Vereinigten Lohnsteuerhilfeverein (VLH) sind diejenigen zu einer Steuererklärung verpflichtet, deren steuerpflichtiger Teil der jährlichen Einnahmen den Grundfreibetrag übersteigt. Als Einnahmen zählen neben der gesetzlichen Rente unter anderem auch Bezüge aus einer Witwen - oder Betriebsrente. Aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen darunter. Die positive Nachricht: Der Grundfreibetrag wurde stärker erhöht als die Rente. Er stieg von 9744 auf 10.347 Euro - ein Plus von 6,19 Prozent. Für verheiratete Paare und verpartnerte Paare gilt der doppelte Betrag. Die Rente hingegen wurde am 1. Juli im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent erhöht.
Auf das gesamte Jahr 2022 gesehen, handelt es sich um eine Rentenerhöhung von 2,68 Prozent (West) und 3,06 Prozent (Ost). Das bedeutet, die Erhöhung der Rente liegt weiterhin unterhalb des Grundfreibetrags. Die Krux dabei: Laut VLH steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente seit 2020 um jährlich einen Prozentpunkt. Für Rentner und Rentnerinnen, die in diesem Jahr in Rente gehen, bleiben daher nur noch 18 Prozent steuerfrei. Jüngeren Jahrgängen bleibt sogar noch weniger. Ab dem Jahr 2040 werden alle Renten zu 100 Prozent versteuert.
Trotz der aktuellen Erhöhung des Grundfreibetrags kommen künftige Jahrgänge also auch nach Ende ihrer beruflichen Laufbahn um eine Steuererklärung nicht herum.
Jüngere Jahrgänge müssen mehr versteuern
Im Umkehrschluss bedeutet das, Menschen, die schon länger in Rente sind, müssen einen geringeren Anteil versteuern. Laut VLH können Rentner und Rentnerinnen aber etliche ihrer Ausgaben - darunter Zahnersatz, Medikamente, Pflege oder Handwerker - geltend machen. Liegt danach das verbleibende Einkommen unter dem Existenzminimum, werden keine Steuern angesetzt. Am Ende muss man daher trotz Steuererklärung nicht automatisch Steuern zahlen. dpa
So versucht die Versicherung im Unfallschadensfall bei der Regulierung zu sparen!
Nach einem Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten eine Vielzahl von Schadenersatzansprüchen zur Seite, die den entstandenen Schaden ausgleichen sollen. Von einer Vielzahl der möglichen Ansprüche haben meisten Geschädigten vorher nichts gehört, so dass viel Unfallgeschädigte auch gar nicht wissen, welche Rechte ihnen konkret zustehen.
Wenn nach einem Unfall Ansprüche geltend gemacht werden, wird Seitens der Versicherung nicht gefragt, ob weitere Schäden möglicherweise auch noch entstanden sind, sondern es wird nur über das befunden, was konkret geltend gemacht wird.
Bei den einzelnen Schadenspositionen teilt die Versicherung dann mit, aus welchen vermeintlichen Gründen nur ein Teil oder einzelne Positionen gar nicht gezahlt werden.
Dazu gibt es immer wieder neue Ansätze der Versicherer, bestimmt Schadenspositionen zu kürzen. Derzeit wird immer wieder versucht die Schadensposition der Wertminderung an einem Fahrzeug um die Mehrwertsteuer zu kürzen, wenn es sich um ein Firmenfahrzeug handelt. Dazu hat das Amtsgericht Coburg mit Entscheidung vom 10.06.2022 noch einmal bestätigt, dass ein solcher Abzug bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten unzulässig ist. Das Gericht hat zum Az.: 12 C 867/22 noch einmal klargestellt, dass dem Geschädigten gem. § 251 Abs. 1 BGB der merkantile Minderwert ohne Abzug zu erstatten ist, da es mangels Leistungsaustausch eine nicht steuerbare Schadenersatzleistung ist.
Gern gekürzt wird seit einiger Zeit auch beim Restwert. Dort ist der Geschädigte entgegen anders lautender Angaben nicht dazu verpflichtet auf ein Restwertangebot der Versicherung zu warten, wenn bereits ein Schadensgutachten vorliegt, indem ein Restwert ermittelt wurde. Der Geschädigte darf sich insoweit auf die dortigen Angaben verlassen und das Fahrzeug verkaufen. Ein später übersandtes höheres Restwertangebot der Versicherung ist dann unbeachtlich und stellt auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten des Geschädigten dar, so auch das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 01.02.2022, Az. :12 U 2148/21. Dort sollte der Geschädigte sogar auf Grundlage vermeintlich günstiger Instandsetzungskosten nur die fiktiven Reparaturkosten erhalten.
Nach einem Verkehrsunfall sollte zur Vermeidung von unberechtigten Kürzungen daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei die Kosten hierfür bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls vom Unfallverursacher übernommen werden müssen.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV