Arbeitsrecht - neue Pflichtangaben in Arbeitsverträgen

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Arbeitsrecht - neue Pflichtangaben in Arbeitsverträgen

Rechtsanwältin Nadine Busch

28.08.2022

Zur Umsetzung der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union hat der deutsche Gesetzgeber Änderungen des Nachweisgesetzes beschlossen, die am 01.08.2022 in Kraft getreten sind und sowohl neue als auch alte Arbeitsverhältnisse betreffen:

Arbeitsverträge müssen nunmehr folgende Pflichtangaben enthalten:

• Name und Anschrift der Vertragsparteien,
• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
• Dauer und Beendigungszeitpunkt bei befristeten Arbeitsverhältnissen,
• Dauer der vereinbarten Probezeit,
• Arbeitsort bzw. Angabe, dass Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann und Beschreibung oder Bezeichnung der Arbeitstätigkeit,
• Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes, einschließlich etwaiger Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen sowie sonstiger Entgeltbestandteile, deren Fälligkeit und Auszahlungsbedingen, 
• vereinbarten Arbeitszeiten, einschließlich etwaiger Schichtsysteme bei vereinbarter Schichtarbeit, Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und Pausenzeiten sowie
• ggf. Angaben zur Rufbereitschaft, Dauer des Jahresurlaubs, ggf. Anspruch auf Pflichtfortbildungen oder sonstiger vom Arbeitgeber bereitgestellter Fortbildungen,
• soweit angeboten, Informationen über den Versorgungsträger für betriebliche Altersversorgung,
• Kündigungsfristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, Hinweis auf die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen bzw. sonstigen Regelungen.

Die neuen Regelungen geltend grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 beginnen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden, können vom Arbeitgeber eine Abschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auf Grundlage des neuen Nachweisgesetztes verlangen. Der Arbeitgeber muss spätestens am siebten Tag nach Eingang der Aufforderung diesem Begehren nachkommen. Zu beachten ist, dass die Arbeitsverträge weiterhin - schriftlich unterschrieben werden. Der schriftliche Arbeitsvertrag muss am ersten Tag der Arbeitsaufnahme ausgehändigt werden. Verstöße gegen das Nachweisgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Frau Rechtsanwältin Nadine Busch ist in der Rechtsanwaltskanzlei Busch & Mentler in Brandenburg an der Havel tätig und berät sie gern u.a. in den Bereichen Arzthaftungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht.

Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 03381-20 15 32 oder unter kanzlei@buschmentler.de zu erreichen.

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