Rettungsdienst darf nicht behindert werden

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Rettungsdienst darf nicht behindert werden

Wenn jemand den Weg zum Unfallort versperrt, wird dies bereits als Gewalt gewertet - und als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft.

Wer Rettungsdiensten mit seinem Fahrzeug den Weg versperrt, muss mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot rechnen, zeigt ein Urteil. MONIKA SKOLIMOWSKA

07.08.2022

Wer mit seinem Fahrzeug Rettungskräfte auch nur eine Minute behindert, muss mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot rechnen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (Az.: III-4 RVs 2/22). Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Bei einem Unfall erlitt eine ältere Radfahrerin eine stark blutende Kopfverletzung. Am Unfallort trafen mehrere Ersthelfer, die Polizei, der Angeklagte und dann der Rettungsdienst ein.

Ein Ersthelfer hatte sein Auto auf der Fahrbahn abgestellt, die Polizei ihren Streifenwagen schräg gegenüber. Durch die verbleibende Lücke konnte der Verkehr einspurig mit kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen hindurchfließen.

Angeklagter blockiert die Durchfahrt

Der Angeklagte erreichte die Unfallstelle kurz vor dem mit Blaulicht und Signalhorn kommenden Rettungswagen. Er sah die Radfahrerin mit einer blutenden Kopfverletzung am Boden liegen, sowie den herannahenden Rettungswagen. Dennoch hielt er vor der Lücke, und versperrte so den Weg zur Unfallstelle.

Erst nach mehrmaliger Aufforderung der Polizei fuhr er ein Stück weiter. Dort öffnete er wieder seine Fahrertür. Der Rettungswagen, der ohne Signalhorn weitergefahren war, musste erneut stoppen. Insgesamt verzögerte sich dessen Ankunft mindestens um eine Minute. Es folgte: Eine Anzeige.

Geldstrafe und Fahrverbot angemessen

Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt - wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und falscher Verdächtigung. Denn wenn jemand den Weg zum Unfallort versperrt, wird dies bereits als Gewalt gewertet - und als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft.

Für das Gericht war auch die Dauer der Behinderung von einer Minute wesentlich. Bei einer stark blutenden Kopfverletzung könne man davon ausgehen, dass eine solche Verzögerung ausreichend ist, um die Rettungsdienste zu behindern.

Der Angeklagte hatte den Einsatz durch mehrere Handlungen verzögert. Ein Fahrverbot von vier Monaten war aus Sicht des Gerichts - quasi als zusätzlicher Denkzettel - also angemessen. dpa


Erbrecht: Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen bei der Erbschaftssteuer

Bei immer werthaltigerem Nachnachlassvermögen reichen häufig auch die Steuerfreibeträge nicht aus, um den Erbschaftssteueranfall gänzlich zu vermeiden. Um so wichtiger ist es, dass man alle Verbindlichkeiten berücksichtigt, welche den Nachlasswert mindern können. Hierzu gehören auch die Erbfallschulden, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, danach insbesondere Vermächtnisse, Auflagen und auch Pflichtteilsansprüche. Da Erbfallschulden nur dann abziehbar sind, wenn sie eine wirtschaftliche Belastung bilden, lässt das Gesetz den Abzug von Pflichtteilen auch nur dann zu, wenn die Ansprüche tatsächlich geltend gemacht worden sind. Der Pflichtteil begründet für den Erben Geldleistungsschulden und ist daher im Regelfall mit dem Nennbetrag zu bewerten. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf den entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten Pflichtteil, so kann der Erbe die Abfindungsleistung wie den Pflichtteil als Erbfallschuld abziehen. Gleiches gilt im Übrigen auch für Vermächtnisse und Auflagen, welche der Erblasser beispielsweise testamentarisch bestimmt oder angeordnet hat.

Herr Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Anwalt der Rechtsanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
Bahnhofstraße 52
14612 Falkensee
Tel.: 03322/242687
(www.rechtsanwalt-mauersberger.de )

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