Wenn Hinterbliebene das Testament eines verstorbenen Angehörigen lesen, fallen sie mitunter aus allen Wolken. Denn nicht selten kommt es vor, dass der Erblasser oder die Erblasserin einen Testamentsvollstrecker benannt hat - wovon niemand etwas wusste. Was aber tun, wenn es zwischen Erben und Testamentsvollstrecker menschelt?
Ein Testamentsvollstrecker r soll dafür sorgen, dass mit dem Erbe einer verstorbenen L Person in deren Sinne umgegangen wird. Er soll bestimmte Vorgaben, womöglich auch gegen den Willen der Erben, durchsetzen. Etwa, dass ein Haus im Familienbesitz bleibt und nicht verkauft wird. Nur: Das funktioniert nicht immer i harmonisch. Manchmal möchten Erben den Testamentsvollstrecker am liebsten einfach loswerden.
Doch so einfach geht das nicht. «Emotionale Befindlichkeiten reichen nicht, um einen Testamentsvollstrecker abzusetzen», sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht. Damit es dazu kommt, muss sich der Testamentsvollstrecker gravierende Fehlgriffe geleistet haben. Das letzte Wort über eine mögliche Absetzung hat immer das Nachlassgericht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu konkret: ,,Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung."
Das letzte Wort hat das Nachlassgericht
Eine grobe Pflichtverletzung liegt laut Fachanwalt Eberhard Rott zum Beispiel vor, wenn der Testamentsvollstrecker nachweislich Gelder veruntreut hat. Oder, wenn er im Testament verfügte Anordnungen missachtet, er schlicht nicht tätig wurde oder aus reinem Eigennutz handelte. ,,Eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann sich etwa darin zeigen, dass kein Nachlassverzeichnis angelegt und gepflegt wurde", so Rott. Oder, dass der Testamentsvollstrecker seiner Informationspflicht gegenüber den Hinterbliebenen nicht nachgekommen ist.
Ist der Testamentsvollstrecker für längere Zeit erkrankt oder aus beruflichen oder privaten Gründen nicht in der Lage, sich um den Nachlass zu kümmern, sind die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Absetzung ebenfalls gut. Leichte Pflichtverletzungen reichen indes nicht aus, um einen Testamentsvollstrecker seines Amtes zu entheben. «Es ist Sache des Antragstellers nachzuweisen, dass der Testamentsvollstrecker vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt hat», sagt Bittler. Ob das so ist, prüft as Nachlassgericht.
Nun ist dem Testamentsvollstrecker aber nichts vorzuwerfen. Er oder sie erfüllt die Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäß aber der ein oder andere Hinterbliebene ist schlicht nicht einverstanden mit der Person. Und nun? ,,In solchen Fällen bietet es sich an, gemeinsam mit einem Anwalt oder einer Anwältin eine Strategie aufzubauen", sagt Anwalt Eberhard Rott.
Eine Option könne etwa sein, die Erbschaft auszuschlagen und sich nur noch den Pflichtteil zu sichern. ,,Das bedeutet zwar, dass man nur noch die Hälfte des Erbteils bekommt, aber man kann sich so vom Testamentsvollstrecker loslösen", so Rott.
Eine andere Option: Das Testament anfechten und dabei die Frage aufwerfen, ob sich der Erblasser oder die Erblasserin womöglich mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers geirrt haben könnte.
Was auch geht, um den Testamentsvollstrecker loszuwerden: ,,Das Erbteil verkaufen", sagt Rott. Das ist aber nur möglich, wenn der Erblasser oder die Erblasserin genau diese Variante nicht per Testament ausgeschlossen hat. dpa
Erbrecht: Die Testierfähigkeit
Ist man mit der gesetzlichen Erbfolge nicht zufrieden, kann durch eine letztwillige Verfügung eine hiervon abweichende Bestimmung über den Nachlass getroffen werden.
Diese Möglichkeit, frei testieren zu können, besteht jedoch nicht uneingeschränkt. So kann ein Testament nicht errichten, wer aufgrund seines Gesundheitszustandes, z. B. nach einem schweren Schlaganfall, die Bedeutung seiner Willenserklärung nicht erkennen und deshalb auch nicht verständig handeln kann. Ändert sich der Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt, kann auch ein Erkrankter beim Entfallen einer vorübergehenden Bewusstseinstrübung gleichwohl wieder voll testierfähig werden. Auch jede Testamentserrichtung vor der Vollendung des 16. Lebensjahres ist ausgeschlossen.
Ein Betreuter ist zunächst unbeschränkt testierfähig, es sei denn, die Testierfähigkeit ist aufgrund seines Gesundheitszustandes ausgeschlossen. Der Betreute bedarf zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung auch keiner Einwilligung seines Betreuers. Fehlt zum Zeitpunkt der Errichtung die Testierfähigkeit, wird das Testament nicht von selbst wirksam, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt die Testierfähigkeit vorliegt. Hat also eine Person vor der Vollendung des 16. Lebensjahres oder im Falle einer gesundheitlich bedingten Bewusstseinstrübung letzten Willen beispielsweise in einem Testament kundgetan, wird dieses auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. Es muss vielmehr ein neues Testament errichtet werden.
In einem Erbrechtsstreit muss regelmäßig derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung beruft, die fehlende Testierfähigkeit nachweisen.
In Zweifelsfällen sollte sich der Testierende ein ärztliches Attest ausstellen lassen, welches sei-ne Testierfähigkeit bescheinigt. Das kann bei späteren Streitigkeiten zwischen möglichen Erben von ausschlaggebender Bedeutung sein und somit gewährleisten, dass die Nachlassabwicklung auch so erfolgt, wie es sich der Erblasser zu seinen Lebzeiten einmal vorgestellt hat.
Herr Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Anwalt der Rechtsanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen