Veranstalter müssen zahlen

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Veranstalter müssen zahlen

14-Tage-Frist

Wer einen Gutschein von einem Reiseveranstalter angenommen hat für eine nicht angetretene Reise, hat Anspruch auf Auszahlung. FOTO: SEBASTIAN KAHNERT

29.05.2022

Auch nach Ablauf der Gültigkeit so genannter Corona-Reisegutscheine haben Betroffene Anspruch auf Auszahlung. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin und bietet einen Musterbrief an, um die Abläufe zu beschleunigen. Nach Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 konnten Veranstalter ihren Kunden Gutscheine anbieten, statt abgesagte oder nicht angetretene, aber bereits bezahlte Pauschalreisen zurückzuerstatten. Voraussetzung: Die Reiseverträge wurden vor dem 8. März 2020 abgeschlossen. Die Gutscheine wurden staatlich gegen eine Pleite des Veranstalters abgesichert und waren bis 31. Dezember 2021 gültig.

„Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Mit dem Musterbrief können Verbraucher Veranstalter auf diese Pflicht hinweisen. Die Verbraucherzentrale rät dazu, den Brief per Einschreiben oder per Fax zu verschicken. (dpa)

Onlineshop darf nicht Geburtsdatum abfragen

Urteil Das Geburtsdatum ihrer Kunden dürfen Onlineshops nur im Ausnahmefall verlangen. Geht es Händlern tatsächlich nur darum, die Geschäftsfähigkeit eines Käufers zu überprüfen, sei das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil (Az.: 10 A 502/19) entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

Zum Überprüfen der Geschäftsfähigkeit reiche es, die Volljährigkeit abzufragen, so das Gericht. Das ist beispielsweise möglich, indem der Kundeeinfach nur ein Häkchen in einer entsprechenden Checkbox setzen muss.

In dem Fall hatte die niedersächsische Landesbeauftrage für den Datenschutz gegen eine Versandapotheke geklagt.

Letztere bot in ihrem Onlineshop auch zahlreiche Drogerieartikel und apothekenpflichtige Medikamente an, die nicht altersspezifisch dosiert werden müssen.

Allerdings fragte das Unternehmen bei grundsätzlich jeder Bestellung das Geburtsdatum ab. dpa