Onlineshopping vom Sofa aus ist bequem. Genauso bequem ist inzwischen der Bezahlvorgang. Händler bieten oft mehrere Zahlungsmethoden an. Was viele nicht wissen: Selbst der Kauf auf Rechnung wird über einen Zahlungsdienstleister abgewickelt, erklärt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) in Kehl. Das kann bei Problemen mit der Kaufabwicklung zu Überraschungen führen.
Kunden haben zwei Vertragspartner
Der Grund: Zahlungsdienstleister wie PayPal, Klarna oder Amazon Pay sind eigenständige Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland. Kunden gehen also mit ihrer Bestellung im Online-Shop zwei voneinander zu trennende Vertragsbeziehungen ein. Die Folge: Bei Problemen müssen sie sich an zwei verschiedene Unternehmen wenden.
Fragen zur Lieferung oder zur Qualität der Ware sind ausschließlich mit dem Verkäufer zu klären. Probleme bei der Zahlung bearbeitet ausschließlich der Zahlungsdienstleister. Das Problem: Lehnt der Kundenservice des einen Vertragspartners die Beschwerde ab, bleiben Betroffene meist ratlos zurück.
Hilfe bieten Schlichtungsstellen
Mancher Zahlungsdienstleister verweist in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Möglichkeit, die Streitigkeit über die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank beziehungsweise bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) außergerichtlich beizulegen.
Tatsächlich zuständig ist aber laut Verbraucherzentrum in der Regel die Streitbeilegungsstelle in dem Land, aus dem das Unternehmen kommt.
Diese Information finden Kunden aber erst nach langer Suche an anderer Stelle auf der Website des Zahlungsdienstleisters.
Außerdem ändern sich die Angaben in den AGB sehr häufig, was die Verwirrung zusätzlich erhöht.
Plattform weist den richtigen Weg
Bei der Suche nach der richtigen Schlichtungsstelle hilft die nationale Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (ODR-Plattform). Die Kontaktstelle berät Verbraucherinnen und Verbraucher zu Schlichtungsstellen und zu Verbraucherrechten.
Wichtig: Die Plattform ist selbst keine Schlichtungsstelle, sondern soll die Kommunikation zwischen Unternehmern und Verbrauchern erleichtern. Mit ihrer Hilfe können sich Betroffene aber die richtige Schlichtungsstelle vorschlagen lassen. Helfen kann auch das integrierte Übersetzungstool für grenzüberschreitende Fälle. dpa
Gefahr von Säumnisgebühren steigt
Alle drei Monate ist es wieder so weit: Der Rundfunkbeitrag wird fällig. Zu überweisen sind dann 55,08 Euro je Haushalt an den Beitragsservice (ehemals Gebühreneinzugszentrale). Damit und Verbraucher das nicht vergessen, hat der Beitragsservice bislang rechtzeitig an die Zahlung erinnert. Ab sofort erhalten Beitragszahler, die den Rundfunkbeitrag quartalsweise zahlen, nur noch einmalig eine solche Zahlungsaufforderung, teilt der Beitragsservice mit. Verbraucher erhielten erst dann wieder eine Mitteilung, wenn etwa die Beitragshöhe in der Zukunft , angepasst werden würde. Beitragszahlern, die den Rundfunkbeitrag halbjährlich oder jährlich entrichten, wird weiterhin zu den jeweils fälligen Terminen eine Zahlungsaufforderung zugestellt. Haushalte sind weiterhin aufgerufen, fristgerecht zu bezahlen. Wer das nicht tut, läuft Gefahr, Säumniszuschläge aufgebrummt zu bekommen, warnt die Verbraucherzentrale Berlin. Ein Prozent des geschuldeten Betrags, mindestens aber acht Euro, sind dann zusätzlich fällig. Weiterer Zahlungsaufschub kann teuer werden. dpa
Frühling + Feiern = Trunkenheitsfahrt?
Der Frühling ist da, die Sonne scheint und es darf wieder zu-sammen gefeiert werden. Die Voraussetzungen für ein geselliges Beisammensein in den kommenden Wochen sehen sehr gut aus. Dass hierbei wie in den vergangenen Jahren auch zu Pfingsten oder zu Himmelfahrt gern auch etwas getrunken wird, ist nicht neu. Doch die Fahrt unter Alkoholeinfluss kann eine sehr teure Fahrt werden, auch wenn es keine 0,0 Promillegrenze gibt.
Wenn zu Feierlichkeiten bekannt ist, dass man etwas trinken wird, gehen viele davon aus, sie könnten dann zumindest noch mit dem Fahrrad unbeschadet nach Hause fahren. Dies ist ein Irrglaube, der viele sehr teuer zu stehen kommt und einfach vermieden werden kann.
Egal, ob man mit dem Auto, dem Fahrrad, dem E-Bike oder dem Elektroroller nach dem Genuss von Alkohol meint, noch fahren zu können und zu dürfen, sollte man lieber ein Taxi nehmen. Die Fahrt mit dem Taxi wird auf jeden Fall billiger sein, als die Fahrt mit einem selbstgeführten Fahrzeug. Wer mit dem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt und einen Promillewert von 1,1 und mehr hat, begeht eine Straftat. Auch bei einem Wert unter 1,1 Promille kann im Zusammenhang mit einem Unfall ebenfalls eine Straftat vorliegen. Wird dagegen das Fahrrad benutzt, handelt es sich ab einem Promillewert von 1,6 Promille ebenfalls um eine Straftat.
Diese hat zur Folge, dass der Betroffene bei einer solchen Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe rechnen muss.
Der Kraftfahrzeugführer erhält gleichfalls eine Sperre für den Führerschein und muss damit rechnen, ca. 1 Jahr lang kein Kraftfahrzeug mehr führen zu dürfen. Außerdem wird die Führerscheinstelle bei allen je nach Promillegehalt prüfen, ob die Ableistung einer MPU erforderlich sein wird, bevor der Führerschein wiedererteilt wird, oder er beim Radfahrer entzogen werden muss. Auch für die Kosten des Verfahrens kommt es darauf an, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist.
Bei Vorsatztaten treten auch die meisten Rechtschutzversicherungen nicht ein. Die Frage ist auch für die Höhe einer Geldstrafe mit entscheidend, wie der BGH u.a. am 09.04.2015 Az.: 4 SER 401/14 bereits festgestellt hat.
Neben diesen Problemen kann es im Falle eines Unfalles dann gleichfalls zu einem Regress der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und oder der Kaskoversicherung kommen.
Wer trotzdem nicht mit dem Taxi fährt, sollte danach auch auf jeden Fall nicht noch auf anwaltliche Unterstützung verzichten.
Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht