Auszeit von der Pflege

Gut betreut im Alter - Pflege ist Vertrauenssache

Auszeit von der Pflege

Resilienz: Mit der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege können pflegende Angehörige auch mal an sich denken.

Auszeit in der Pflege ist gerade in der Familie eine wichtige Gelegenheit, wieder Energie zu tanken. Foto: stock.adobe.com/Frank Harms

30.09.2024

Pflege im Alltag ist oft anstrengend und auf lange Zeit kräftezehrend - vor allem für pflegende Angehörige, die in den Prozess zumeist auch emotional eingebunden sind. Wie verändert sich ein Elternteil, wie geht die gesamte Familie mit der Pflegesituation um? Fühlt man sich allein mit allem oder ist das Netzwerk der Hilfe breit aufgestellt? Spätestens eine professionelle Pflegeberatung, die den Pflegenden pro Halbjahr zusteht, sollte auf Auszeiten, auf zusätzliche finanzielle Unterstützungen wie die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege aufmerksam machen. 

Entlastungsbudget in Anspruch nehmen

So gibt es die Möglichkeit, für einige Wochen die Pflegeverantwortung auf eine andere Person zu übertragen, um sich selbst ein wenig rauszunehmen, Energie zu tanken. Dabei hilft die Verhinderungspflege. Oder aber die Pflegeperson lässt den Betroffenen für eine gewisse Dauer stationär betreuen, zum Beispiel, um eine längerfristige Aufnahme in ein Pflegeheim anzubahnen. Auch die Tagespflege als Einrichtung kommt in Frage.

Beide Möglichkeiten werden seit diesem Jahr im sogenannten Entlastungsbudget zusammengefasst. Dafür stehen für die Verhinderungspflege 1.612 Euro jährlich zur Verfügung und für die Kurzzeitpflege 806 Euro. Beide Beträge können auch nur für die Verhinderung bzw. nur für die Kurzzeitpflege zusammengefasst werden.

Kurzzeitpflege oder stundenweise Verhinderungspflege können seit diesem Jahr für insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden bei einem Pflegegrad von 2 bis 5. Die Vertretung der Verhinderungspflege erfolgt im Pflegehaushalt. Die Vertretung der Kurzzeitpflege findet stationär statt. 

Verhinderungspflege kann sowohl von Privatpersonen als auch von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten geleistet werden. Dabei darf aber die Privatperson weder verwandt noch verschwägert sein mit der zu pflegenden Person.

Die Neuerungen im Pflegegesetz sehen für das kommende Jahr 2025 die Erhöhung des Entlastunsbudgets auf 3.359 Euro im Jahr vor.

Vereinfachte Antragstellung

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass nicht das Entlastungsbudget beantragt wird, sondern Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Das Entlastungsbudget betrifft nur die Finanzierung dieser Pflegeleistungen. Dabei gilt prinzipiell: Da die Verhinderung der Hauptpflegeperson nicht immer planbar ist, zum Beispiel bei Krankheit oder einem Unfall, müssen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht vorab beantragt werden. Die Kosten können auch im Nachhinein mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Wann immer es möglich ist, sollte jedoch der Antrag im Vorhinein erfolgen, zum Beispiel bei einem geplanten Urlaub oder Reha-Aufenthalt. So ist es wirklich sicher, welche Kosten gedeckt sind. pflege.de