Hilfsmittel per Rezept

GUT BETREUT IM ALTER

Hilfsmittel per Rezept

Pflege-Alltag: Unterstützende Materialien müssen beantragt werden. Oft kommt es auf die Definition an.

Gerade bei Venenschwäche oder Wasseransammlung in den Beinen sind die Stützstrümpfe ein unerlässliches Hilfsmittel. Die Verordnung sollte so detailliert wie möglich sein. Foto: stock.adobe.com/Petia Stoycheva

01.07.2024

Hilfsmittel erleichtern den Pflegealltag, gleichen gesundheitliche Einschränkungen und Behinderungen aus oder helfen, eine Behandlung erfolgreich durchzuführen. Aber wie erhält man sie, wer trägt die Kosten und welche sind besonders geeignet?

Hilfsmittel oder Gebrauchsgegenstand

Hier kommt es gleich auf die richtige Wortwahl an. Hilfsmittel sichern den Erfolg einer Kranken- oder Heilbehandlung, beugen einer drohenden Behinderung vor oder gleichen eine bestehende Behinderung im Alltag aus. Nicht als Hilfsmittel gelten Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn sie eine ähnliche Funktion erfüllen.

Unbterschiedliche Arten der Hilfsmittel

• Hilfsmittel zur Krankenbehandlungunterstützen die ärztlich verantwortete Behandlung akut erkrankter Menschen, zum Beispiel Inhalationsgeräte. Diese Hilfsmittel, wie der Insulin-Pen, dienen aber auch der Verhütung von unmittelbar drohender Krankheit oder beugen deren Verschlimmerung vor.

• Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich dienen der medizinischen Rehabilitation und kommen dann zum Einsatz, wenn die gesundheitliche Einschränkung soweit fortgeschritten ist, dass die Teilhabe und die Aktivitäten des täglichen Lebens bedroht oder nicht mehr möglich sind. Beispiele: Beinprothese, Rollstuhl.

• Pflegehilfsmittel sollen Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen, die Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit verhindern oder deren Folgen mildern. Sie sind speziell für den Einsatz im Umfeld der Pflege gemacht und ergänzen oft behinderungsausgleichende Hilfsmittel. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Beispiele: Desinfektionsmittel, Pflegebett.

Rezept einholen beim Hausoder Facharzt

In der Regel werden Hilfsmittel von Ärzten verschrieben. Eine entsprechende Verordnung (Rezept) kann der Hausarzt oder ein entsprechender Facharzt ausstellen. In dem Rezept sollten folgende Informationen enthalten sein: Diagnose und Begründung der medizinischen Notwendigkeit (liegt eine Behinderung vor, muss ausführlich geschildert werden, warum das Hilfsmittel besonders wichtig ist) Möglichst genaue Beschreibung des Hilfsmittels mit Erklärung, welche Eigenschaften es haben muss um das Versorgungsziel zu erfüllen.

Die Krankenkasse wird immer nur das günstigste Hilfsmittel bereitstellen wird. Wenn keine besonderen Merkmale auf dem Rezept vermerkt sind, ist das immer das einfachste Standardmodell.

Einreichen bei der Krankenoder Pflegekasse

Das Rezept (die Hilfsmittel-Verordnung) wird nicht direkt im Sanitätshaus oder in der Apotheke eingelöst sondern muss erst bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Kasse prüft den Anspruch, genehmigt das Hilfsmittel und teilt dann mit, bei welchen Versorgern das Rezept eingelöst werden darf. Ein ärztliches Hilfsmittel-Rezept muss innerhalb von 28 Kalendertagen (4 Wochen) bei der Kasse einreicht werden, sonst verfällt es. Das gilt übrigens auch für Medikamenten-Rezepte. Wenn unklar ist, ob die Kranken- oder die Pflegekasse zuständig ist, geht es immer zuerst zur Krankenkasse. Die Pflegekasse ist sowieso direkt angegliedert. Ist die Betroffene oder der Betroffene privatversichert und Kranken- und Pflegekasse gehören nicht zusammen, weiß die Versicherung den richtigen Verfahrensweg. pflege.de

Kosten für Pflege-WG vermindern Steuerlast

Urteil

Pflegeheim oder doch eine ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaft? Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der entstandenen Kosten spielt die Wahl zwischen den beiden Alternativen keine Rolle. Auch wer wegen Krankheit oder Behinderung in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft lebt, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt, kann die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 40/20) hervor, auf die der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hinweist. Im konkreten Fall wohnte ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Mann gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft.

Deren Errichtung und Unterhaltung unterfiel dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen für die Unterbringung in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Pflegedienste in der Wohngemeinschaft ambulant und nicht stationär tätig seien.

Nicht alles muss „aus einer Hand“ sein

Doch darauf kommt es laut Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an. Ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft - ebenso wie das Heim - dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen - und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe dem Bundesfinanzhof zufolge nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen - wie bei der vollstationären Heimunterbringung - Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt würden.

Haushaltsersparnis wird abgezogen

Allerdings darf das Finanzamt von den Kosten für die Pflege-Wohngemeinschaft die sogenannte Haushaltsersparnis abziehen, wenn der Steuerpflichtige seinen früheren Haushalt aufgegeben hat. Die Höhe richtet sich nach dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres.

Gut zu wissen: Will man die Kosten für die Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wird von dem abzugsfähigen Betrag - wie bei anderen außergewöhnlichen Belastungen - ein zumutbarer Eigenanteil abgezogen. Dieser richtet sich nach Familienstand und Einkommen. Anders als sonst falle der Eigenanteil allerdings nicht ganz unter den Tisch, so der BVL.

„Aufwendungen, die wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wurden, können in bestimmten Fällen als haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast mindern“, erklärt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des BVL. „Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten begünstigt sind.“ dpa-mag


Verdacht auf Demenz

Zum Arztbesuch

Moment, wo liegt der Schlüssel? Und: Der Name der Nachbarin aus dem zweiten Stockwerk scheint wie ausradiert aus dem Gedächtnis, wie heißt sie noch? Hinter Vergesslichkeit im Alter kann Demenz stecken, muss es aber nicht. Die Ursache der Gedächtnisprobleme sollte aber auf jeden Fall ärztlich abgeklärt werden, rät die Alzheimer Forschung Initiative (AFI). Erste Anlaufstelle dafür ist der Hausarzt oder die Hausärztin - und damit jemand, der die eigene Krankheitsgeschichte in aller Regel gut kennt. Er oder sie kann anschließend an einen Facharzt oder eine Fachärztin für Neurologie oder Psychiatrie überweisen oder an eine Gedächtnissprechstunde bzw. -ambulanz in einem Klinikum.

Die Demenz-Experten raten Betroffenen, ein Familienmitglied oder eine andere nahestehende Person zum Arzttermin mitzunehmen. Grund: Wie das Umfeld die Gedächtnisprobleme wahrnimmt, liefert wichtige zusätzliche Informationen für die ärztliche Diagnose.

Etwas Wichtiges vergessen - das will man bei so einem Arzttermin unbedingt vermeiden. Gut vorbereitet ist, wer sich vorab alles Wichtige aufgeschrieben hat. Orientieren kann man sich dabei zum Beispiel an folgenden Fragen: Wann hat man die Vergesslichkeit bei sich erstmals bemerkt? Gibt es weitere Veränderungen - zum Beispiel in Verhalten oder Stimmung? Treten die Beschwerden zu bestimmten Tageszeiten auf und wie lange dauern sie? Wodurch verbessert oder verschlechtert sich die Vergesslichkeit? Und: Wie stark schränken die Beschwerden im Alltag ein? Auch wenn es schmerzt: Bei der Beantwortung dieser Fragen ist Ehrlichkeit wichtig, nur so ist eine verlässliche Diagnose möglich.

Ältere Menschen nehmen oft eine Vielzahl von Medikamenten ein. Die Arzneimittel können untereinander Wechselwirkungen haben, worunter auch die Gedächtnisleistung leiden kann. Der Arzt oder die Ärztin sollte daher wissen, welche Medikamente genau man einnimmt. Dazu zählen verschreibungspflichtige Medikamente ebenso wie frei verkäufliche Präparate, Nahrungsergänzungsmittel etwa. Die AFI rät, sie alle entweder in einer Liste zu sammeln - oder in einem Beutel, den man zum Arzttermin mitbringt. dpa-mag