Frauenpower - Erfolgreiche Unternehmerinnen

Professorin werden, Wissen weitergeben

FOTO: DJD/ADOBE STOCK

10.03.2025

Traumberufe zeichnet mehr aus als nur ein gutes Gehalt: Insbesondere spannende, abwechslungsreiche Aufgaben; flexible Arbeitszeiten, eine gute Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben sowie Sinnhaftigkeit des Berufs haben laut Umfragen verschiedener Marktforschungsinstitute einen hohen Stellenwert bei Jobsuchenden. Genau diese Merkmale zeichnen auch den Beruf der Hochschulprofessorin aus.
 Professorinnen lehren und forschen gleichzeitig, arbeiten oft eng mit Gesellschaft und Industrie zusammen und können so das Umfeld und die Region aktiv mitgestalten - Verantwortung und Freiheit zugleich.

Um Professorin oder Professor werden zu können, braucht es einen Doktorgrad und fünf Jahre Berufserfahrung, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs. Wer berufen wird, profitiert von einer Verbeamtung auf Lebenszeit, Wissenschaftsfreiheit und einem Beruf mit nachhaltigem Einfluss in unter anderem Technologie, Medizin und Sozialwesen.


djd


Gender-Pay-Gap: Gleiche Leistung, gleiches Gehalt

Noch immer verdienen Frauen bei gleicher Qualifikation und gleicher Tätigkeit oftmals weniger als ihre männlichen Kollegen. Dieses viel diskutierte Phänomen wird als Gender-Pay-Gap bezeichnet. Doch das muss "frau“ nicht hinnehmen: Wenn alle gut gemeinten Gespräche nicht zielführend sind, hat sie berechtigte Chancen, ihr Recht einzuklagen. Hilfreich dabei ist eine Rechtsschutzversicherung. Denn auch, wenn ihre Klage erfolgreich wäre, gäbe es Kosten, die sie ansonsten selbst tragen müsste, warnen Rechts-Experten. 

Unternehmen aus der Region

Eine Frau, die bei gleicher Qualifikation deutlich weniger als die männlichen Kollegen verdient, ist kein Einzelfall. In solchen Fällen gibt es zunächst kostenlose telefonische Rechtsberatung mit einem spezialisierten Anwalt bei verschiedenen Versicherungen. Ergebe sich daraus, dass die Frau seit Anstellungsbeginn ohne objektiven Grund deutlich niedriger entlohnt wird als männliche Kollegen, stelle dies einen erheblichen Verstoß gegen das sogenannte Entgeltgleichheitsgebot dar.
Lehnt der Arbeitgeber eine daraufhin geforderte Nachzahlung ab, geht es vors Arbeitsgericht. Allerdings: Die Anwaltskosten muss die Angestellte auch bei einem vollständigen Obsiegen vor dem Arbeitsgericht selbst tragen. Denn im Arbeitsrecht trägt jede Partei ihre Kosten bis einschließlich der ersten Instanz selbst. Umfasst die Rechtsschutzversicherung allerdings den Arbeitsrechtsschutz, übernimmt die Versicherung die Anwaltskosten.