Ab in den Pool - aber bitte richtig

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Ab in den Pool - aber bitte richtig

Garten: In den warmen Monaten träumen viele vom Badeparadies im eigenen Garten.

Auch Schwimmer sind an die üblichen Ruhezeiten gebunden, also meistens mittags von 13 bis 15 Uhr. ⒸANNA OM/SHUTTERSTOCK.COM

07.08.2022

Mehr als eine Million privater Pools soll es in Deutschland bereits geben. Das Interesse steigt, nicht zuletzt wegen Corona. Vor dem Sprung ins erfrischende Nass ist jedoch trockene Lektüre angesagt. Denn wer ein Schwimmbecken anlegen will, sollte um die rechtlichen Rahmenbedingungen wissen.

Vorschriften unterscheiden sich je nach Bundesland

Die Anforderungen an den Bau unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die meisten Länder verzichten für Schwimmbecken mit bis zu 100 Kubikmeter Fassungsvermögen auf eine Baugenehmigung, sagt Ute Wanschura, die Geschäftsführerin des deutschen Bundesverbands Schwimmbad & Wellness. Vorausgesetzt, der Pool liegt in einem Siedlungsgebiet und wird nicht direkt ans Haus angebaut. Dennoch sind Bauvorschriften zu beachten, wie der Bebauungsplan (B-Plan). Schließt dieser zum Beispiel Nebenanlagen aus, „kann man sich den Pool abschminken“, sagt der Vertrauensanwalt des Bundes privater Bauherren, Holger Freitag. Außerdem beinhalte der B-Plan eventuell Vorgaben zur Flächenversiegelung. Diese seien zu berücksichtigen, so Freitag. Darüber hinaus sind in der Regel drei Meter Grenzabstand zum Nachbargrundstück einzuhalten. Wird das Wasser mit Wärmepumpen aufgeheizt, kann der Grenzabstand ebenfalls relevant sein.

Achtung bei der Flächengröße

Freitag macht auf eine weitere Besonderheit aufmerksam: die Baunutzungsverordnung. Sie bestimmt, dass Nebenanlagen dem Hauptgebäude untergeordnet sein müssen. Das bedeutet, dass das Verhältnis von Pool- zu Hausgröße zueinanderpassen sollte. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Angehende Pool-Besitzer sollten ihr Grundstück in der Planungsphase kritisch betrachten. Üblicherweise hat das Bauamt die zu überbauende Fläche definiert. Füllt bereits das Eigenheim dieses Baufenster aus, steht kein Areal mehr für die Schwimmoase zur Verfügung. Jedenfalls nicht, wenn alles baurechtskonform gestaltet sein soll. Bei Ignorieren der Begrenzung droht Ärger mit Behörden und Nachbarn. „Der Neidfaktor ist nicht zu unterschätzen“, warnt auch Ute Wanschura. Sie empfiehlt, vorab mit den Nachbarn über das Projekt zu sprechen.

Die rechtlichen Vorgaben können übrigens auch auf große Aufstellbecken angewandt werden, etwa solche mit Metallwänden. Eine Anfrage beim Bauamt verschafft Klarheit über die im Ort geltenden Regeln zum Schwimmbad-Bau und beugt damit Problemen vor. dpa

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