Die Pflege von Angehörigen kann ins Geld gehen. Bestimmte Ausgaben erstattet die Pflegekasse auf Antrag auch nachträglich. Seit Jahresbeginn besteht ein Anspruch auch dann, wenn der Pflegebedürftige stirbt, bevor der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Das berichtet die Zeitschrift ,,Senioren Ratgeber".
Bisher galt: Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung erlöschen mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen. Das betraf beispielsweise Kosten für eine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst oder durch Angehörige, die Kosten für Entlastungsleistungen, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel oder Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Mit der Neuregelung wird erreicht, dass Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod des Versicherten bestehen bleiben und innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden können.
Selbstverständlich muss die Leistung vor dem Tode erbracht worden sein: Zum Beispiel, wenn die Verhinderungspflege oder die Betreuung durch einen Anbieter in Anspruch genommen wurde, aber die Rechnung erst nach dem Tod bei der Pflegekasse eingereicht wird.
Oder der Wohnungsumbau hat bereits stattgefunden, aber der Versicherte verstirbt, bevor die Rechnung eingereicht werden konnte. dpa/ms