Bewerber müssen Gewerkschafts-Mitgliedschaft nicht offenlegen

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Bewerber müssen Gewerkschafts-Mitgliedschaft nicht offenlegen

Lügen erlaubt: Wer im Vorstellungsgespräch nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft gefragt wird, muss nicht wahrheitsgetreu antworten. Foto: Dittrich/dpa-mag

22.01.2024

„Sind Sie schwanger?“: Diese Frage darf in Vorstellungsgesprächen nicht gestellt werden. Doch sie ist nicht die einzige. Nicht erlaubt ist etwa auch die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin hin.

Schließlich könnte ein „Ja“ eines Bewerbers oder einer Bewerberin auf die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft dazu führen, nicht eingestellt zu werden. Dies wäre ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit. Doch was sollen Bewerberinnen und Bewerber tun, wenn sie eine unzulässige Frage gestellt bekommen?

Das Bundesarbeitsgericht habe ihnen in einem solchen Fall ein „Recht zur Lüge“ eingeräumt, heißt es in dem Beitrag. Was nicht gefragt werden darf, muss man also nicht wahrheitsgemäß beantworten. Dazu gehören etwa auch Fragen zur Religion, Parteizugehörigkeit, sexueller Neigung und zum eigenen Kinderwunsch. Außerdem nicht zulässig: Fragen zur Herkunft und zu Vermögensverhältnissen. dpa