Muss ich während meiner Quarantäne arbeiten?

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Muss ich während meiner Quarantäne arbeiten?

Arbeitsrecht: Wann Homeoffice in Frage kommt

Wer üblicherweise im Homeoffice tätig ist, muss auch während einer verordneten Quarantäne von zu Hause aus arbeiten. Foto: Christin Klose/dpa-mag

25.01.2022

Die Corona-Infektionszahlen in Deutschland sind hoch. Da steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass man als Kontaktperson eingestuft wird und unter Umständen in häusliche Quarantäne muss. Was bedeutet das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Müssen sie auch während einer Quarantäne arbeiten? Bei dieser Frage sei zunächst zu klären, ob eine Verpflichtung besteht, im Homeoffice zu arbeiten, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. „Wenn ich zum Beispiel auch sonst im Homeoffice arbeite, ändert eine Quarantäne nichts daran.“Andere arbeiten dagegen üblicherweise nicht im Homeoffice, etwa weil sie im Service eines Restaurants oder im Handwerksbetrieb tätig sind. „Nicht in jedem Fall wird man hier aus dem Homeoffice arbeiten müssen“, sagt Schipp.Einsatz im Homeoffice möglichDem Fachanwalt zufolge muss geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Arbeit von zu Hause aus möglich ist und auf welche berechtigen Belange seiner Arbeitnehmer ein Arbeitgeber eingehen muss. Als Beispiel führt er den Fall eines Arbeitnehmers an, der unter beengten Umständen mit Frau und Kindern in Quarantäne ist.Wer dagegen ein stilles Arbeitszimmer hat, muss unter Umständen auch in der häuslichen Quarantäne Aufgaben übernehmen, die der Arbeitgeber einem überträgt. Welche Tätigkeiten hier infrage kommen, hängt davon ab, wie viel sie mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu tun haben.Nicht alle Aufgaben zulässigGehören etwa bestimmte Dokumentationspflichten zu den Aufgaben einer Erzieherin, kann ihr Arbeitgeber verlangen, dass sie das auch in der Quarantäne von zu Hause aus erledigt. Ein Schlosser dagegen könne in der Regel nicht dazu verpflichtet werden, im Homeoffice zum Beispiel Rechnungen zu sortieren. „Das hat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit gar nichts mehr zu tun“, stellt Schipp klar. Grundsätzlich gilt: Wer während der Quarantäne etwa Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt und deshalb arbeitsunfähig ist, muss nicht arbeiten. (dpa)Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein.

Aufgewacht

Am Arbeitsplatz regelmäßig Tageslichtpausen einlegen

Gibt es am eigenen Arbeitsplatz kaum oder gar kein Tageslicht, sollten Sie zumindest die Pause im natürlichen Licht verbringen. Das rät Gerold Soestmeyer, Leiter des Sachgebiets Beleuchtung bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Wie der Experte im Interview mit der Zeitschrift „Arbeit & Gesundheit“ (Ausgabe 01/2022) erklärt, habe es schon „sehr positive Effekte“, wenn sich Beschäftigte hin und wieder ans Tageslicht begeben.

Das können Betriebe unterstützen. Zum Beispiel, indem sie draußen wind- und regengeschützte Möglichkeiten für Pausen schaffen oder Aufenthaltsräume haben, in denen Beschäftigte Tageslicht bekommen.

Tageslicht macht munter

Tageslicht stärkt dem Beleuchtungsexperten zufolge wegen des hohen Blauanteils zum Beispiel die innere Uhr und macht wach. Wer direkt an einem Fenster sitzt, bekomme je nach Blickrichtung schnell 5000 bis 6000 Lux. Die Arbeitsstättenverordnung schreibe bei normalen Bürotätigkeiten dagegen nur 500 Lux vor.

Da wo künstliches Licht am Arbeitsplatz zum Einsatz kommt, gilt es laut Soestmeyer vor allem auf eine sinnvolle Kombination von indirekter und direkter Beleuchtung zu achten. So lässt sich sicherstellen, dass nicht nur der Arbeitsplatz selbst, sondern auch die Umgebung ausreichend beleuchtet sind. Unangenehme Schatten oder diffuses Licht werden vermieden. (dpa)