
Umgekehrt gilt das aber auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen es vielleicht beim neuen Arbeitgeber nicht gefällt.
Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach dieser Wartezeit von sechs Monaten, sofern der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte hat. Dann müssen Arbeitgeber wichtige Gründe vorbringen, wenn sie einem Arbeitnehmer ordentlich kündigen wollen.
Eine fristlose Kündigung dagegen ist auch in der Probezeit nicht so einfach möglich. „Für eine außerordentliche fristlose Kündigung bedarf es immer eines wichtigen Grundes für die Kündigung, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar macht“, erklärt Oberthür. Da in der Probezeit aber ohnehin eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen gilt, ist dieser Fall in der Praxis eher selten. (dpa)
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie ist zudem Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.