Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags muss eine Bewerberin nicht sagen, dass sie schwanger ist. Auch wenn sie absehbar für einen Großteil der Zeit ausfällt. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera hervor (AZ: 3 Ca 1074/22), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Ein Fallbeispiel: Keine arglistige Täuschung
Im konkreten Fall hatte die Frauenärztin einer Arbeitnehmerin Ende Juni 2022 eine Schwangerschaft festgestellt. Zehn Tage später unterschrieb die Frau einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Sie sollte von Mitte Juli 2022 an als Pflegeassistentin arbeiten.
Die Arbeitnehmerin erschien am ersten Tag ordnungsgemäß zur Arbeit und teilte ihre Schwangerschaft mit. Der Arbeitgeber sprach daraufhin ein sofortiges generelles betriebliches Beschäftigungsverbot aufgrund von Infektionsgefahr aus. Damit fiel die Frau als Arbeitskraft aus, bevor sie angefangen hatte zu arbeiten.
Anfechtung des Arbeitsvertrags ist Diskriminierung
Der Arbeitgeber fühlte sich Bewerberin arglistig von der getäuscht und focht den Arbeitsvertrag in der Folge an. Schließlich habe die Arbeitnehmerin ihre schwangerschaftsbedingte Leistungsfähigkeit gekannt.
Das Arbeitsgericht Gera entschied allerdings, dass das Verschweigen der Schwangerschaft keine arglistige Täuschung darstelle. Mehr noch: Die Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber sei unzulässige Diskriminierung. Schwangere müssten bei der Bewerbung auf eine unbefristete oder befristete Stelle grundsätzlich keine Angaben zu ihrem Zustand machen und dürften sogar lügen. dpa