Kleinbetrieb: Für wen gilt Bestandsschutz?

BERUF & BILDUNG

Kleinbetrieb: Für wen gilt Bestandsschutz?

Ihr Arbeitgeber hat nicht mehr als zehn Beschäftigte? Dann können Sie in der Regel ohne Angabe von Gründen entlassen werden. Foto: Andrea Warnecke/dpa-mag

22.01.2024

Im Gegensatz zu größeren Unternehmen sind Kleinbetriebe nicht an das Kündigungsschutzgesetz gebunden. Das bedeutet etwa, dass der Arbeitgeber Beschäftigte ohne Kündigungsgrund ordentlich entlassen kann - und diesen auch nicht mitteilen muss. Doch wann zählt ein Unternehmen eigentlich als Kleinbetrieb?

Als Kleinbetrieb gelten Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten. „Eine Teilzeitkraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden gilt als 0,5 Mitarbeiter“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Wer mehr als 20 und bis zu 30 Stunden in der Woche arbeitet, zählt als 0,75 Mitarbeiter. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit darüber liegt, gelten als Vollzeitarbeitskräfte. Auszubildende, Praktikanten und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer selbst werden bei der Berechnung der Beschäftigten allerdings nicht berücksichtigt.

Fünf Beschäftigte: Bestandsschutz für Alt-Arbeitnehmer

Und es gibt eine Ausnahme: Da der gesetzliche Kündigungsschutz bis Ende 2003 in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern galt, behalten Beschäftigte, die bereits 2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Mitarbeitern beschäftigt waren, ihren alten Kündigungsschutz dort bei - solange mehr als fünf dieser Alt-Arbeitnehmer im Betrieb verbleiben.

Die IHK nennt dazu ein Beispiel: In einem Betrieb waren am 31. Dezember 2003 sechs Arbeitnehmer beschäftigt. Später wurden vier weitere Arbeitnehmer eingestellt, zwei davon als Teilzeitbeschäftigte mit jeweils 20 Arbeitsstunden pro Woche. Damit werden im Betrieb acht Arbeitnehmer mit voller Stelle beschäftigt, zwei Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt. Im Betrieb arbeiten nun also nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes in der Regel neun Arbeitnehmer. Kündigungsschutz genießen allerdings nur die sechs Alt-Arbeitnehmer, denn für sie besteht Bestandsschutz.

Fluktuation beeinflusst den Schutz

Die vier Neu-Arbeitnehmer hingegen unterliegen nicht dem Kündigungsschutz, denn der betriebliche Schwellenwert von mehr als zehn Arbeitnehmern, der für sie gilt, wird nicht erreicht.

Und man kann den Fall noch weiter spinnen: Kündigt später ein Alt-Arbeitnehmer, einer geht in Rente und ein weiterer Arbeitnehmer wird neu eingestellt, sinkt die Zahl der Alt-Arbeitnehmer auf vier. Und damit besteht auch für die im Betrieb verbleibenden Alt-Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz mehr.                         dpa 


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