Mitte 30, über 50, um die 60? Man ist so alt, wie man sich fühlt, heißt es oft. Gefragt wird man nach dem eigenen Geburtsdatum dennoch ab und an. Nicht immer muss man es angeben. Aber was gilt eigentlich am Arbeitsplatz?
Klar ist: Oft geben schon bei der Bewerbung für den Job die Angaben im Lebenslauf zu Ausbildung und Co Auskunft über unser ungefähres Alter. Das Geburtsdatum in seinen Bewerbungsunterlagen zu nennen, ist aber nicht notwendig. Denn: „Im Bewerbungsverfahren muss das Alter nicht angegeben werden“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Das gilt auch dann, wenn das Gegenüber nachhakt. „Fragen hierzu dürfen wahrheitswidrig beantwortet werden“, so Oberthür. „Nur ganz ausnahmsweise ist die Frage nach dem Alter zulässig, wenn es etwa eine zulässige Höchstaltersgrenze gibt.“ Dann sollte man wahrheitsgemäß antworten.
Eine Höchstaltersgrenze ist nur in Ausnahmebereichen möglich, etwa bei Beamten oder Soldaten. Ansonsten verstoßen Stellenausschreibungen, die sich nur an Bewerberinnen und Bewerber eines bestimmten Alters richten, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Kein Entkommen bei betrieblicher Altersversorgung
Was ist, wenn man den Job erst einmal hat? „Ob das korrekte Geburtsdatum nach der Einstellung angegeben werden muss, ist umstritten“, so Oberthür, „nach meiner Auffassung aber zu bejahen, da das Geburtsdatum in Verbindung mit dem Namen für die Feststellung der Identität notwendig sein kann.“ Außerdem könnten der Fachanwältin zufolge besondere Leistungen die Kenntnis des Alters für den Arbeitgeber notwendig machen, etwa die betriebliche Altersversorgung. In diesem Fall wird man also nicht drum herum kommen, dem Arbeitgeber das Geburtsdatum mitzuteilen.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). dpa
Nutzung von ChatGPT vorher absprechen
Ob Texte schreiben oder übersetzen: KI-Anwendungen wie ChatGPT erscheinen vielen auch im Job als praktische Hilfe. Doch wer sie beruflich nutzen möchte, sollte den Arbeitgeber vorab darüber informieren.
Eine Auskunftspflicht bestehe zumindest dann, wenn die Aufgaben ausschließlich mit dem Chatbot erbracht werden, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Wigger in einem Beitrag für die „Deutsche Handwerks Zeitung“ (DHZ). Unternehmen könnten den Einsatz von ChatGPT im Unternehmen zudem untersagen. „Wird gegen das Verbot verstoßen, dürfen arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung ergriffen werden“, so Wigger. Greift man für die Arbeit auf die KI-Anwendung zurück, ist vor allem eines wichtig: Keine sensiblen Daten eingeben. Übernehmen Arbeitnehmer falsche Inhalte, die die KI-Anwendung ausspuckt, werden diese zudem als eigene Fehler gewertet. dpa