Zum Teil nutzen Arbeitgeber ausgeklügelte Bewerbungsverfahren, um sicherzustellen, dass ein neuer Mitarbeiter ins Team passt. Oft wird zum Probearbeiten eingeladen. Dabei geht es grundsätzlich um ein gegenseitiges Kennenlernen. Das Einfühlungsverhältnis, wie das Probearbeiten auch genannt wird, müsse davon geprägt sein, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Nicht länger als drei Tage
Arbeitgeber können sich so ein Bild davon machen, welche Fähigkeiten ein Kandidat mitbringt. Interessierte können sich umgekehrt einen Eindruck davon verschaffen, was auf sie zukommen würde.
Bei der Frage, wie lange dieses Einfühlungsverhältnis dauern darf, komme es auf die Art der Tätigkeit an, so Schipp. ,,Bei einfachen Tätigkeiten wird das ein Tag sein, bei aufwendigeren Aufgaben können es auch mal mehrere Tage sein." Eine genaue gesetzliche Vorgabe gebe es aber nicht. ,,Alles, was über drei Tage hinausgeht, würde ich aber für kritisch halten."
Probearbeit ist kein Ersatz für volle Arbeitskraft
Wichtig ist, dass es sich beim Probearbeiten nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Wer etwa in der Gastronomie zur Probe arbeitet, darf durchaus Kundenbestellungen aufnehmen, Tabletts tragen und allgemein im Restaurant mitlaufen. Bewerbe/innen aber für einige Tage als Ersatzkraft für fehlende Angestellte einzusetzen, ist kritisch und „gefährlich nah" an einem Arbeitsverhältnis. ,,Deswegen ist es auch empfehlenswert, in einer Vereinbarung klar festzuhalten, dass es um ein Einfühlungsverhältnis geht", rät der Fachanwalt.
Eine weitere wichtige Unterscheidung: Probearbeiten ist nicht mit der Probezeit zu verwechseln, die häufig zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses steht und während der beide Parteien eine verkürzte Kündigungsfrist haben. dpa