Eltern von Kindern mit Behinderung haben | Anspruch auf spezielle Auszeiten und Entlastungsangebote, um den herausfordernden Alltag zu bewältigen.
Dazu gehören kurzzeitige Freistellungen, spezielle Familienferienunterkünfte, Pflegekurse und Verhinderungspflege.
Auszeit- und Entlastungsmöglichkeiten:
Familienferienstätten: Es gibt zahlreiche barrierefreie Angebote in Deutschland, die Erholung für die gesamte Familie mit Kind mit Handicap ermöglichen.
Kurzzeitpflege und Familienherbergen: Familien können eine Auszeit nehmen, während das Kind professionell in Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder Familienherbergen betreut wird, was den Eltern eine Pause von der ständigen Pflege ermöglicht.
Familienunterstützende Dienste (FUD): Diese Dienste bieten Hilfe im Alltag, inklusive Freizeitgestaltung für Kinder mit Behinderung.
Eltern-Kuren: Spezielle Mutter-Kind/Vater-Kind-Kurprogramme, auch über das Müttergenesungswerk, sind auf die Bedürfnisse pflegender Eltern zugeschnitten.
Resilienz-Seminare: Seminare, die speziell auf die Sorgen und Bedürfnisse von Eltern mit behinderten Kindern eingehen.
Rechte und Unterstützung im Arbeitsalltag:
Zusätzliche Freistellung: Eltern mit behindertem Kind haben Anspruch auf 10 Tage Freistellung pro Kind/Jahr (20 Tage bei Alleinerziehenden).
Zusatzurlaub: Nachteilsausgleiche können einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung beinhalten.
Entlastungsbetrag: Es besteht Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich, der für Betreuungsleistungen genutzt werden kann.
Beratung und Finanzierung:
Lebenshilfe: Bietet Beratung zu Reisen, Freizeit und Unterstützungsmöglichkeiten. Familienerholung: Informiert über barrierefreie Angebote und bietet Finanzierungsrechner für Familienurlaub.
Pflegekasse: Finanziert viele der Entlastungsangebote wie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.
Wichtige Anlaufstellen sind die Lebenshilfe, das Familienportal des Bundes sowie spezielle Kurberatungsstellen.
pm
Pflegegrad bei psychischer Erkrankung
Seit dem Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vor fast zehn Jahren werden bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr nur physische (körperliche) Erkrankungen, sondern auch psychische (seelische) Erkrankungen gleichermaßen berücksichtigt. Aber wann ist man mit einer psychischen Erkrankung (z. B. einer Depression) pflegebedürftig und wann hat ein Antrag auf einen Pflegegrad Aussicht auf Erfolg? Auf dem Portal "Pflege durch Angehörige“ gibt es dazu nähere Hinweise.
Wieviel Unterstützung benötigt die Person
Nicht jede psychische Erkrankung führt automatisch zu einem Pflegegrad. Ob ein Pflegegrad genehmigt wird, ist davon abhängig, wie viel Unterstützung die erkrankte Person benötigt, um ihr tägliches Leben zu bewältigen.
Liegen psychische Erkrankungen vor, fällt die Pflege zudem oft ganz anders aus im Vergleich zu physischen Erkrankungen. Eine pflegebedürftige Person mit psychischer Erkrankung kann sich vielleicht noch selbständig waschen, essen und trinken und ist auch noch in der Lage ohne Hilfsmittel zu gehen. Aber sie gelten als pflegebedürftig, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Alltag eigenständig und ohne tägliche Betreuung und Begleitung zu gestalten.
Auch bemerkt das Umfeld nicht, unter welchem Leidensdruck die Betroffenen stehen. Man wundert sich zunächst darüber, warum sich der Betroffene zurückzieht, sich plötzlich nicht mehr wie gewohnt verhält, Termine nicht wahrnimmt, nicht ans Telefon geht, etc.
Häufige erste Anzeichen für psychische Erkrankungen sind: Angst, Antriebslosigkeit, Gedächtnisstörungen, Innere Unruhe, Interessenverlust, Konzentrationsstörungen, Nervosität, Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen, Selbstverletzung, Stimmungsschwankungen, Stress, Übererregtheit, undefinierbare Schmerzen oder Wahnvorstellungen. Je weiter psychische Erkrankungen fortschreiten und je mehr sie die Gemütslage des Betroffenen beeinträchtigen, desto belastender kann die Erkrankung auch für die pflegenden Angehörigen und das familiäre Umfeld werden.
Antrag auf Pflegeleistungen
Einen Antrag auf Pflegeleistungen (Pflegegradantrag) wegen einer psychischen Erkrankung kann gestellt werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, allein zu wohnen oder seinen Alltag zu meistern, die Betreuung und Anleitung durch pflegende Angehörige notwendig wird, das Fortschreiten der Erkrankung konkrete Auswirkungen auf die Pflege des Betroffenen hat; dieser z. B. plötzlich das Essen verweigert, die Körperpflege stark vernachlässigt oder die Kommunikation miteinander nicht mehr möglich ist. Dauert die Krankheit seit mehr als sechs Monaten an und ist somit chronisch, ist auch das ein wichtiges Kriterium für die Bewilligung eines Pflegegrades.
pflege-durch-angehörige.de


