Bauen & Wohnen

Eigentümer haften bei Verletzungen

03.02.2026
Vermieter von Wohneigentum müssen für Schäden einstehen, die ihre Mietparteien auf einem zum Grundstück gehörenden vereisten Weg erleiden. Foto: W&W AG
Vermieter von Wohneigentum müssen für Schäden einstehen, die ihre Mietparteien auf einem zum Grundstück gehörenden vereisten Weg erleiden. Foto: W&W AG

Vermieter von Wohneigentum müssen für Schäden einstehen, die ihre Mietparteien auf einem zum Grundstück gehörenden vereisten Weg erleiden. Im Mietvertrag kann jedoch die Räum- und Streupflicht den Mietparteien auferlegt werden. Die Württembergische Versicherung AG weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 250/23) hin.

Die Mieterin einer Eigentumswohnung stürzte an einem Morgen beim Verlassen des Mehrfamilienhauses auf dem vereisten Weg von der Haustür zur Straße. Sie verletzte sich dabei schwerwiegend, sodass sie über einen langen Zeitraum Schmerzen erdulden musste und langwierige Folgebehandlungen notwendig wurden. Sie verklagte den Vermieter auf Schmerzensgeld. Nachdem vor dem BGH recht.

Laut dem Urteil haften Vermieter dafür, dass die Mietparteien alle Zugänge und Treppen gefahrlos nutzen können. Sie sind grundsätzlich auch dafür verantwortlich, dass Zugangswege bei Schnee und Eisglätte geräumt und gestreut werden. Das gilt auch bei vermieteten Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Allerdings kann im Mietvertrag die Räum- und Streupflicht den Mietparteien auferlegt werden. Im entschiedenen Fall enthielt zwar der Mietvertrag eine entsprechende Klausel. Die Eigentümergemeinschaft hatte jedoch eine Hausmeisterfirma mit dem Winterdienst beauftragt. Die Mieterin zahlte deren Kosten anteilig über die Betriebskostenumlage. Der Vermieter müsse für das Versäumnis der beauftragten Hausmeisterfirma einstehen und der Mieterin Schmerbezahlen, entzensgeld schied der BGH. Die Württembergische Versicherung AG rät Eigentümern, sich mit einer Haftpflichtversicherung gegen solche Risiken abzusichern. w&w/hü