Winter bedeutet auch, rund ums Haus gibt es so einiges zu tun - und zwar zusätzlich zum Schneeräumen und Streuen von Eingangsbereichen und Gehwegen. Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Hausbesitzern: Entfernen Sie Schneeverwehungen an Hausecken und an Terrassen- und Balkontüren.
Der Grund: Taut der Schnee dort später, kann das Tauwasser durch die Türen ins Haus laufen oder das Mauerwerk durchfeuchten.
Eiszapfen können gefährlich werden
Auch wenn sie hübsch aussehen mögen: Eiszapfen haben an Regenrinnen und Fallrohren nichts verloren. Fallen sie ab, können sie schließlich schnell zum gefährlichen Geschoss werden. Schlagen Sie die Zapfen deshalb am besten direkt ab. Wachsen die Eiszapfen dafür zu hoch, etwa an der Kaminabdeckung, gilt es die Bereiche darunter abzusperren.
Leitungen entleeren
Auch Wasserleitungen sollte man bei anhaltenden Minusgraden nicht vergessen. Denn frostbedingte Leitungswasder serschäden verursachen laut dem Gesamtverband Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Winter Schäden von jährlich rund 140 Millionen Euro.
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Wenn der Schnee vom Dach muss
Es schneit und schneit: Dann sollte man wissen, wie viel Schneelast das Dach des Hauses eigentlich aushält. Angaben zur zulässigen Schneebelastung finden Hauseigentümer in der Statik ihres Hauses, erklärt Professor Norbert Gebbeken, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
„Nicht die Schneehöhe, sondern der Wassergehalt des Schnees ist entscheidend für das Gewicht, das das Hausdach stemmen muss“, so der Experte. Schon zehn Zentimeter sehr nasser Schnee bedeuten ihm zufolge „fast 80 Kilogramm Belastung pro Quadratmeter“.
dpa
Wenn Biber nagen
Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden auf einem Grundstück und Kosten für den Schutz vor weiteren „Übergriffen“ durch diese Nager zählen steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung. Mit dieser Entscheidung sprach der Bundesfinanzhof (BFH) nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gleichzeitig auch ein grundlegendes Wort zum Thema Wildtierschäden. Diese lägen in der Verantwortung des Naturschutzrechts (BFH, AZ VI R 42/18).
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