Bauen & Wohnen

Photovoltaikanlagen im Urlaub laufenlassen?

Energie: Vor der Reise noch schnell die Stecker von allen elektrischen Geräten ziehen - hört man manchmal. Aber gilt das auch für das Balkonkraftwerk?

16.08.2025
Ein Balkonkraftwerk darf auch während einer Urlaubsreise weiterlaufen. Foto: Hoppe/dpa
Ein Balkonkraftwerk darf auch während einer Urlaubsreise weiterlaufen. Foto: Hoppe/dpa

Wer sich diese Frage vor seiner Abreise stellt, kann beruhigt sein: Beide Anlagen dürfen weiterlaufen. „Bei Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden handelt es sich um feste Elektroinstallationen. Diese lassen sich auch bei Abwesenheit sicher betreiben“, so Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW). Für Balkonkraftwerke auch Steckersolaranlage genannt - gilt laut Körnig: Die Leistung der Solarmodule und die Anschlussleistung des Wechselrichters (AC-Leistung) sind so begrenzt, „dass eine Gefährdung der vorhandenen Elektroinstallation und damit ihrer Betreiber praktisch auszuschließen ist.“

Mehr Geld in der Urlaubskasse?

Solarstromanlagen sind Körnig zufolge in der Regel für den anteiligen Eigenverbrauch ausgelegt. Wer die Anlage in seiner Abwesenheit weiterlaufen lässt, kann also finanziell profitieren.„Wenn weniger Strom im Haushalt verbraucht wird, wird mehr Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist und es gibt mehr Einspeisevergütung“, so Körnig. Der Verband bietet auf seiner Webseite eine Übersicht der aktuellen Vergütungssätze zum Download an. Und Balkonkraftwerke? Da wird der eingespeiste Strom in der Regel nicht vergütet insofern wird im Urlaub lediglich eine größere Energiemenge in das Stromnetz gespeist“, erklärt Körnig. Dass ein voller Batteriespeicher während einer längeren Abwesenheit überlastet und dann heiß läuft, muss man nicht befürchten. „Grundsätzlich sind Batteriespeicher mit intelligenten Lademanagementsystemen ausgestattet, welche eine Beladung des Speichers bis zum technischen Maximum gewährleisten und sodann den Ladevorgang beenden“, erklärt Körnig. Somit sei eine Überlastung des Batteriespeichers ausgeschlossen.

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Andere Elektrogeräte ausschalten

Zu dem Tipp, Elektrogeräte vor einer längeren Abwesenheit auszuschalten, erläutert Körnig: Früher seien „Elektroinstallationen bei Blitzeinschlag in mittelbarer Umgebung von Überspannungen betroffen gewesen“. Dies konnte zu einer Zerstörung von Geräten führen. Heute werden Körnig zufolge im Privathaushalt Überspannungsschutzgeräte installiert, welche den Geräteschutz übernehmen sollen.

Dennoch sei es durchaus sinnvoll, andere Elektrogeräte im Haushalt vor dem Urlaub komplett auszuschalten - um den Verbrauch im Stand-by-Modus zu vermeiden und Strom zu sparen.

Alle nicht benötigten Geräte vom Netz zu trennen, rät auch die Verbraucherzentrale Bayern und gibt beim Kühlschrank den Tipp: Entweder auf eine energiesparende Stufe stellen oder - bei längerer Abwesenheit vollständig ausräumen, abtauen und abschalten.

Und noch ein Tipp: Mit Zeitschaltuhren lässt sich Energie sparen und gleichzeitig trotzdem der Eindruck eines bewohnten Hauses erwecken - wenn man so etwa die Beleuchtung steuert.
dpa


Solaranlage darf bleiben

Baurecht Die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat die Abrissverfügung gegen eine Photovoltaik-Anlage aufgehoben. Es gab damit der Klage der Eigentümer statt, die auf ihrem Grundstück im Außenbereich eine freistehende Photovoltaikanlage von ca. 50 m² errichtet hatten. Mit einer Abrissverfügung des Kreises Nordfriesland sollte diese nun wieder beseitigt werden, weil sie gegen geltendes Baurecht verstoße.

Diese Verfügung hat das Gericht mit seinem Urteil aufgehoben. Dabei kam das Gericht zwar grundsätzlich zu der Auffassung, dass eine derartige freistehende Photovoltaikanlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben sei. Allerdings sei dieses sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig. So sei das Grundstück der Kläger mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut, sodass eine Anlage auf dem Dach oder am Haus nicht in Betracht komme.

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Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier zugunsten der Kläger in der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen sei. Insgesamt kam es daher zu dem Ergebnis, dass öffentliche Belange wie u. a. der Naturschutz der Anlage nicht entgegenstünden.

Der Kreis kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 8 A 134/23) vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beantragen.
Urteile.news/hüÂ