Gebrauchte Häuser können finanziell attraktiv sein und einen gewissen Charme haben - aber eben auch Schönheitsfehler und Mängel. Käuferinnen und Käufer, die das erst nach dem Einzug bemerken, fragen sich dann oft, ob die Mängel nicht noch vom Verkäufer in Ordnung gebracht werden müssen. Oder ob dieser nicht zumindest hätte darauf hinweisen müssen.
Der Verband Privater Bauherren (VPB) dämpft diese Erwartungen denn längst nicht alle Mängel müssen vor dem Verkauf benannt werden. Formulierungen im Kaufvertrag wie„gekauft wie gesehen“ deuten auf den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen hin. Auf offensichtliche Mängel - wie etwa feuchte Wände - müssen Verkäufer nicht extra hinweisen, weil diese gut zu sehen sind. Fragen Käufer allerdings nach, müssen Verkäufer wahrheitsgemäß antworten.
Rücktritt vom Kauf in den seltensten Fällen möglich
Als erhebliche Mängel zählen laut VPB all jene Dinge, die Käufer vom Kauf abhalten könnten. Darunter fielen etwa Schwammbefall oder Asbest im Haus. Doch selbst wenn Verkäufer erhebliche Mängel verschwiegen haben sollten, sei es für Käufer am Ende nur selten möglich, den Verkäufer haftbar zu machen oder sogar ganz vom Kauf zurückzutreten, so die Fachleute. Denn oft ist es nicht leicht, ihnen die notwendige arglistige Täuschung nachzuweisen. dpa