Bauen & Wohnen

Aufhebung möglich

Gut prüfen hilft: Bauprojekte von Nachbarn lassen sich mit berechtigten Einwänden stoppen. Foto: Kai Remmers/dpa-mag

16.06.2025

Baugenehmigung Ist ein Bauantrag von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden, obwohl er gegen geltendes Recht verstößt? Dann ist die Genehmigung wieder aufzuheben. Das zeigt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW (Az: 7 A 1367/22), auf das das Rechtsportal„anwaltauskunft.de “ hinweist.

In dem konkreten Fall widersprach ein Bauvorhaben geltenden Abstandsregelungen. Der Anbau der Antragsteller sollte als Abstandsfläche die Hälfte eines unbebauten Grundstücks einnehmen, das im Bebauungsplan als „private Grünfläche als Gemeinschaftsanlage“ ausgewiesen war und ihnen auch zu jener Hälfte gehörte. Die Miteigentümer wehrten sich dagegen erfolgreich. Das OVG entschied, dass die bereits erteilte Baugenehmigung aufzuheben sei.

Als Begründung führten die Richter an, dass die Baugenehmigung nicht den Anforderungen der nordrhein-Westfälischen Bauordnung entspreche. Selbst wenn die klagenden Miteigentümer ihre Hälfte des Grundstücks ebenfalls noch für mögliche Bauvorhaben als Abstandsfläche nutzen könnten, genüge das nicht geltenden Vorschriften. Und: Weil die Miteigentümer keine Zustimmung zur Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks als Abstandsfläche erteilt hätten, seien diese in ihren Rechten verletzt.                       dpa


Nur selten haftet der Verkäufer

Mängel nach Immobilienkauf

Gebrauchte Häuser können finanziell attraktiv sein und einen gewissen Charme haben - aber eben auch Schönheitsfehler und Mängel. Käuferinnen und Käufer, die das erst nach dem Einzug bemerken, fragen sich dann oft, ob die Mängel nicht noch vom Verkäufer in Ordnung gebracht werden müssen.

Der Verband Privater Bauherren (VPB) dämpft diese Erwartungen - denn längst nicht alle Mängel müssen vor dem Verkauf benannt werden. Und nicht selten werden Gewährleistungsansprüche beim Verkauf wirksam ausgeschlossen. Formulierungen im Kaufvertrag wie „gekauft wie gesehen“ deuten genau auf diesen Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen hin. Auf offensichtliche Mängel - wie etwa feuchte Wände müssen Verkäufer nicht extra hinweisen, weil diese gut zu sehen sind. Fragen Käufer allerdings nach, müssen Verkäufer wahrheitsgemäß antworten. Sie sind zudem dazu verpflichtet, ihnen bekannte und erhebliche Mängel offenzulegen - auch ohne explizite Nachfrage.

Rücktritt vom Kauf in den seltensten Fällen möglich

Als erhebliche Mängel zählen laut VPB all jene Dinge, die Käufer vom Kauf abhalten könnten. Darunter fielen etwa Schwammbefall oder Asbest im Haus. Doch selbst wenn Verkäufer erhebliche Mängel verschwiegen haben, sei es nur selten möglich, den Verkäufer haftbar zu machen oder gar ganz vom Kauf zurückzutreten. Denn es ist schwer, die notwendige arglistige Täuschung nachzuweisen. Das bedeutet, dass Verkäufer von den Problemen wussten. Wer das Haus zum Beispiel selbst geerbt hat, weiß unter Umständen nicht über die Mängel. Es lohnt sich, bei der Besichtigung einen Bausachverständigen hinzuzuziehen.                dpa -mag