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Rohrbrüche durch Frost

Frost verursacht an Wasserleitungen in Deutschland jedes Jahr erhebliche Schäden - im Schnitt sind es 26 000 Euro pro Fall.

04.02.2025
Frostiges Wetter sorgt nicht nur für stimmungsvolle Bilder - auch die Gefahr von Wasserrohrbrüchen steigt. Foto: Stache
Frostiges Wetter sorgt nicht nur für stimmungsvolle Bilder - auch die Gefahr von Wasserrohrbrüchen steigt. Foto: Stache

Kein Wasser kommt aus der Leitung: Bei Minusgraden kann die Ursache dafür im schlimmsten Fall ein Rohrbruch sein. Denn Wasser dehnt sich aus, wenn es gefriert, und kann dann Leitungen sprengen. Steigen die Temperaturen wieder, kann Wasser aus der kaputten Leitung fließen - mit fatalen Folgen für das gesamte Gebäude. Frost verursacht an Wasserleitungen in Deutschland jedes Jahr erhebliche Schäden - im Schnitt sind es 26.000 · Euro pro Fall. Das hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ausgerechnet. Insgesamt rund 130 Millionen Euro Schaden entsteht jährlich durch eingefrorene Leitungen.

Ist ein Rohr geplatzt, sollte man schnell handeln, um den Schaden möglichst gering zu halten. Also sofort den Haupthahn abdrehen, rät die Verbraucherzentrale NRW. Und dann einen Installateur-Betrieb sowie den Wohngebäudeversicherer informieren.

Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollte man sich bereits vor Frostbeginn um einige Dinge kümmern: Wasserleitungen im Außenbereich oder in unbeheizten Räumen sollte man möglichst leerlaufen lassen. Der Zulauf muss abgesperrt sein und das Ventil geöffnet, rät die Bayerische Ingenieurekammer-Bau. So werden Dichtungen weniger strapaziert. Freiliegende Rohre kann man mit wärmedämmendem Isoliermaterial schützen. Auch mit einfachen Maßnahmen im Haus lassen sich hohe Reparaturkosten verhindern. Dazu zählt, bei niedrigen Temperaturen die Räume ausreichend zu heizen. Und das Heizungsventil laut GDV nie ganz zuzudrehen - auch in wenig genutzten Räumen wie dem Keller, der Abstellkammer oder dem Gäste-WC.

Unternehmen aus der Region

Wichtig dabei: sich nicht nur auf die Frostschutzstellung verlassen - am Heizungsventil ist sie mit dem Symbol * gekennzeichnet. Denn dies schützt nur den Heizkörper vor Frost, nicht aber die Leitungen, so der GDV. Vom Heizkörper weiter entfernte Rohre könnten bei sehr niedrigen Temperaturen sonst dennoch einfrieren.

Wichtig zu wissen: Zugefrorene Rohre und Leitungen sollte man der Verbraucherzentrale NRW zufolge nur von einem Fachbetrieb auftauen lassen.

Übrigens: Die Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung deckt Rohrbrüche durch Frost innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Frostschäden an Installationen, schreiben die Verbraucherschützer.
 dpa


Fliesen verlegen

Heimwerker: Wer Fliesen in seinem Bad oder seiner Küche verlegen will, sollte sich vorab gut erkundigen. Denn am Ende soll die Wand oder der Boden ja schön glatt aussehen und keine Erhebungen haben. Eine wichtige Voraussetzung dafür: Der Untergrund muss eben, tragfähig und trocken sein - auch damit die Fliesen gut halten. Dazu drei Tricks vom Profi:

Die Saugfähigkeit des Untergrunds überprüfen. Dafür die Oberfläche des Untergrunds mit Wasser besprühen. „Perlt das Wasser ab, ist der Untergrund nicht saugfähig“, so Robert Raschke-Kremer, Trainer der DIY Academy. Dann muss man Haftgrund als Grundierung auftragen.

Die Wand oder den Boden auf hohle Stellen untersuchen. Dabei hilft die Kopf-Probe: einfach den Untergrund mit einem kleinen Hammer abklopfen. Bei hörbaren hohlen Stellen sollte man diese entfernen und mit Reparaturmörtel verfüllen.

Sicher gehen, ob die Oberfläche des Untergrunds stabil ist. Das kann man am besten mit der sogenannten Gitterschnittprüfung testen. Dabei ritzt man horizontale und vertikale Schnitte mit einem scharfen Messer in den Untergrund. „Kommt es zu Ausbrüchen in den Eckbereichen, ist dies ein Anzeichen, dass der Untergrund nicht tragfähig ist“, sagt Raschke-Kremer. Die jeweiligen Stellen sollte man dann durch Abschleifen entfernen.
dpa


Immobilie geerbt?

Grundbuchamt braucht Erbschein

Wer eine Immobilie erbt, muss diese zeitnah im Grundbuch auf sich umschreiben lassen. Für die Korrektur des Grundbuchs benötigt das Grundbuchamt regelmäßig einen Erbschein.

Ein notariell beglaubigtes Testament kann die Beantragung des Erbscheins zwar überflüssig machen. Doch nicht immer genügt das Dokument auch wirklich, zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az.: 1 W 27/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist. Im zugrundeliegenden Fall war ein Mann Eigentümer mehrerer Immobilien. In seinem notariellen Testament setzte er seine Enkel als Erben der Grundstücke ein, ohne diese namentlich zu benennen. Nach dem Tod des Großvaters wollten die Enkel mithilfe des notariellen Testaments die Immobilien auf sich umschreiben lassen ohne Erfolg. Das Grundbuchamt verlangte einen Erbschein. Zurecht, wie das Kammergericht feststellte. Weil die Enkel in dem notariellen Testament nicht eindeutig namentlich bezeichnet wurden, könne dem Grundbuchamt das Schriftstück nicht genügen. Denn selbst mit den vorgelegten Geburtsurkunden der Enkel könne die Behörde nicht feststellen, ob es neben den vorstellig gewordenen Personen weitere Enkel gebe, die als Erben infrage kommen. Auch die zusätzlich abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen der Enkel genügten nicht als Beweis dafür. Denn das Grundbuchamt ist anders als das Nachlassgericht, bei dem der Erbschein zu beantragen wäre, nicht zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen berechtigt. Damit wäre die falsche Abgabe der Erklärungen nicht strafbewehrt und böte daher keine erhöhte Richtigkeitsgewähr.
dpa