Bauen und Wohnen

Mehr Freiheit bei Handwerkerwahl

Bundesgerichtshof: Für Sanierungen in Eigentümergemeinschaften gibt es keine generelle Pflicht, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

BGH stellt klar: Drei Vergleichsangebote für Reparaturen einzuholen, muss nicht sein. Foto: Uli Deck/dpa

20.04.2026

Eine allgemeine Pflicht dazu gebe es nicht, betonte die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner. Dazu seien die Fälle viel zu unterschiedlich. „In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen.“

Frische Farbe für die Wand, neue Fenster an der Front oder ein Wasserschaden im Keller: Muss eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (WEG) über Sanierungsmaßnahmen entscheiden, sind dafür im Vorfeld nicht zwingend mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine langjährige Praxis vieler Gerichte gekippt, die in der Regel das Einholen von mindestens drei Angeboten vorsah, wenn die Kosten eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten (Az. V ZR 7/25). 

Worauf es ankommt

Oftmals könnten Wohnungseigentümer schon selbst beurteilen, ob ihnen die geplante Maßnahme den hierfür angebotenen Preis wert ist, erklärte Brückner. Um bei größeren Maßnahmen für die Entscheidung eine gute Grundlage zu haben, könne es ausreichen, sich von Fachleuten wie Architekten oder Bausachverständigen beraten zu lassen. 

Wer einen Handwerker kennt, kann sich auf diese Erfahrungen berufen: Neben dem Preis sei für Eigentümer entscheidend, dass Arbeiten schnell und sorgfältig ausgeführt werden, der Zeitplan eingehalten wird, qualifiziertes Personal zur Verfügung steht und etwaige Beanstandungen zeitnah und vollständig behoben werden. „All diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen gemacht haben.“ Das kenne sich zudem mit den Gegebenheiten vor Ort aus. „Auch das spart Zeit und Geld“, sagte Brückner. Gegen das Einholen mehrerer Angebote kann aus Sicht des BGH die Dringlichkeit sprechen. Die Richterin nannte einen schnell zu behebenden Wasserschaden als Beispiel. Hier lange warten zu müssen, führe zu höheren Kosten. Wiederum fehlten in manchen Regionen ortsnahe Handwerker. dpa/hü