Bauen und Wohnen

Wenn Biber nagen, geht das den Fiskus nichts an

ILLUSTRATION: TOMICZEK

03.02.2026

Urteil: Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden auf einem Grundstück und Kosten für den Schutz vor weiteren „Übergriffen“ durch diese Nager zählen steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung. Mit dieser Entscheidung sprach der Bundesfinanzhof (BFH) nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gleichzeitig auch ein grundlegendes Wort zum Thema Wildtierschäden (BFH, AZ VI R 42/18).

Denn: Wildtierschäden seien in bestimmten Lagen keinesfalls„unübliche“ Ereignisse wie etwa ein Brand oder ein Hochwasser und erfüllten damit eine wesentliche Voraussetzung für das Anerkennen einer außergewöhnlichen Belastung nicht. So falle das in die Verantwortung des Naturschutzrechts.
lbs/hü