Sind beide Varianten bindend für die Mieter?
„Ja, die Mieter müssen sich an die Hausordnung halten. Wenn sie Regeln ständig verletzen, kann der Vermieter sie abmahnen und in schwerwiegenden Fällen womöglich sogar fristlos kündigen“, sagt Dietmar Wall. Aber so weit kommt es selten. Vielmehr hilft die Hausordnung den Mietern, miteinander zu kommunizieren. „Für die Ruhe in der Mittagszeit existiert zum Beispiel keine einheitliche gesetzliche Regelung, sie variiert von Bundesland zu Bundesland. Sind aber die Ruhezeiten in meinem konkreten Wohnhaus exakt festgelegt, kann ich von meinen Nachbarn eher erwarten, dass sie sie einhalten und das auch einfordern.“
Was wird in der Hausordnung geregelt?
Laut Mieterbund enthält die Hausordnung Regelungen zu Ruhezeiten, Nutzung der Gemeinschaftsräume, zur Treppenhausreinigung und Schneeräumung oder über Plätze zum Unterstellen von Rollatoren, Kinderwagen und Fahrrädern. „Wichtig zu wissen für den Vermieter ist, dass eine einseitig erstellte Hausordnung dem Mieter keine über den Mietvertrag hinausgehenden Pflichten auferlegen darf“, betont Wall. Er kann zum Beispiel nur dann zur Treppenhausreinigung herangezogen werden, wenn das im Mietvertrag vereinbart beziehungsweise wenn die Hausordnung ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages ist.
Welche Regelungen wären ungültig?
Alle Klauseln, die nicht dem Gesetz oder der aktuellen Rechtsprechung entsprechen. „Ein generelles Tierhaltungsverbot wäre unwirksam, denn im Mietrecht kann allenfalls die Haltung größerer oder gefährlicher Tiere ausgeschlossen werden, nicht aber kleinerer Arten wie Hamster, Wellensittich oder Meerschweinchen“, erklärt Julia Wagner.
Auch das Ansinnen des Vermieters, dem Mieter zu verbieten, nach 20 Uhr zu duschen oder zu baden, läuft ins Leere. Für solche Verbote gibt es keine gesetzliche Grundlage. Längst wurde höchstrichterlich entschieden, dass man auch in der Nacht duschen und baden darf. Es gibt aber auch strittige Punkte, über die sich auch Gerichte nicht einig sind.
„Zum Beispiel die Frage, ob Mieter verpflichtet werden können, nachts die Haustür geschlossen zu halten“, sagt Dietmar Wall. „Aus Sicherheitsgründen wird gesagt, dass es besser ist, die Tür nicht abzuschließen, damit man im Notfall schnell ins Haus kommt. Aber nicht alle Gerichte sehen das so.“ (dpa)
Gut zu wissen
Energielabel für Leuchten hat sich verändert
Wer ein Leuchtmittel kaufen möchte, findet im Handel seit 1. September umgestaltete Energielabel, auf denen Informationen zum Beispiel zum Stromverbrauch stehen. Es wird nach dem Stichtag dadurch teils nicht mehr möglich sein, die Leuchtmittel mit der bislang besten Energieeffizienz der Klasse A++ wiederzufinden - denn alle diese Produkte werden herabgestuft in die Klassen D bis F.
Diese Umstellung ist bei vielen Produkten mit einer Pflicht zur Kennzeichnung mit dem EU-Energielabel nötig geworden, denn die Entwicklungen bei den Geräten hatten die Klassenvorgaben übertroffen. So war aus der einst höchsten Effizienzklasse A schon A+++ geworden.
Nun werden wieder die alten Einstufungsklassen A bis G eingesetzt, es gibt keine Plus-Klassen mehr. Außerdem wird es ein darstellbares Entwicklungspotenzial geben. Bei den Leuchtmitteln bleiben daher zunächst die oberen Klassen frei, die besten Produkte rangieren nach Angaben des Branchenportals Licht.de in Klasse D.
Zugleich wird es eine Übergangszeit geben: 18 Monate lang wird es für Verbraucherinnen und Verbraucher möglich sein, beide Labelvarianten im Handel zu finden. Das neue Label hat außerdem einen QR-Code, der über die Smartphone-Kamera oder eine App mit Scanfunktion zu weiteren Informationen in einer europäischen Produktdatenbank führt. (dpa)