Nach drei bis vier Wochen nachhaken
Urteil: Scheinazubi muss wie Ungelernter entlohnt werden
Wer faktisch keine Ausbildung erhält, muss wie ein Beschäftigter ohne Lehre entlohnt werden. Ein Betrieb darf diese Methode also nicht anwenden, um Arbeitskräfte möglichst kostengünstig zu beschäftigen. Das hat das Arbeitsgericht Bonn (AZ: 1 Ca 308/21) entschieden.
Geklagt hatte ein Auszubildender, dessen Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach Abschluss des Ausbildungsvertrags weder bei der zuständigen Gebäudereiniger- Innung noch den Mitarbeiter bei der Berufsschule angemeldet hatte. Auch in der Praxis gab es keinen Ausbildungsplan für den Kläger, der nach einer kurzen Einarbeitung fortan als Gebäudereiniger eingesetzt wurde.
Das Arbeitsgericht Bonn sah die von dem Scheinauszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung der Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro abgegolten. Nach Ansicht des Gerichts steht diesem stattdessen eine tarifliche Vergütung des Rahmentarifvertrags für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung zu - das sind immerhin rund 1880 Euro. (dpa)