Keine Antwort auf Bewerbung?

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Keine Antwort auf Bewerbung?

Nach drei bis vier Wochen nachhaken

Wer länger nichts zu einer Bewerbung hört, darf ruhig telefonisch oder per Mail nachhaken. Foto: Christin Klose/dpa-mag  

21.09.2021

Haben Bewerberinnen oder Bewerber nach drei bis vier Wochen noch keine aussagekräftige Rückmeldung auf ihre Unterlagen erhalten, sollten sie beim Unternehmen nachhaken. Das empfiehlt Karriere- und Businesscoach Bernd Slaghuis in einem Beitrag auf seinem Blog. Ob man anruft oder eine E-Mail schreibt, um sich nach dem Status der Bewerbung zu erkundigen, ist laut Slaghuis nicht entscheidend. Am besten wählt man die Variante, die einem leichter fällt. Folgt dann eine Absage, liege das wahrscheinlich nicht daran, dass man zu quengelig oder ungeduldig war, so der Coach. Vielmehr kann die verspätete Rückmeldung als Zeichen gedeutet werden, dass die Personalabteilung schlicht vergessen hatte, die Absage zu verschicken. Besteht echtes Interesse an einem Kandidaten, würden Recruiter oder Manager heute meist sehr schnell reagieren. Der Karriereberater hebt aber auch das Positive einer Absage hervor. Sie schaffe Klarheit. So könne man als Bewerber mit der Stelle abschließen und sich auf neue Ausschreibungen konzentrieren. (dpa)

Nach drei bis vier Wochen nachhaken

Urteil: Scheinazubi muss wie Ungelernter entlohnt werden

Wer faktisch keine Ausbildung erhält, muss wie ein Beschäftigter ohne Lehre entlohnt werden. Ein Betrieb darf diese Methode also nicht anwenden, um Arbeitskräfte möglichst kostengünstig zu beschäftigen. Das hat das Arbeitsgericht Bonn (AZ: 1 Ca 308/21) entschieden.

Geklagt hatte ein Auszubildender, dessen Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach Abschluss des Ausbildungsvertrags weder bei der zuständigen Gebäudereiniger- Innung noch den Mitarbeiter bei der Berufsschule angemeldet hatte. Auch in der Praxis gab es keinen Ausbildungsplan für den Kläger, der nach einer kurzen Einarbeitung fortan als Gebäudereiniger eingesetzt wurde.

Das Arbeitsgericht Bonn sah die von dem Scheinauszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung der Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro abgegolten. Nach Ansicht des Gerichts steht diesem stattdessen eine tarifliche Vergütung des Rahmentarifvertrags für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung zu - das sind immerhin rund 1880 Euro. (dpa)

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