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Windschutzscheibe auf Steinschläge prüfen

23.03.2026
Knacks - ein Steinschlag im Glas muss nicht immer gleich den Austausch der ganzen Scheibe erfordern. Foto: Arno Burgi/dpa-mag
Knacks - ein Steinschlag im Glas muss nicht immer gleich den Austausch der ganzen Scheibe erfordern. Foto: Arno Burgi/dpa-mag

War's das? Vermutlich schon. Zwar dürfte es mancherorts noch mal richtig frostig werden - aber tagelanges Winterwetter mit Streudienst und Streugut dürfte passé sein. Wer nun das Auto frühlingsfit macht, sollte es auch auf Schäden untersuchen. Etwa auf der Frontscheibe.

Denn Streusplitt auf winterlichen Straßen kann vermehrt kleine Einschläge in der Windschutzscheibe verursacht haben, erläutert der Tüv Nord. Und das ist noch nicht alles. So können Vibrationen und Temperaturunterschiede die Stellen schnell zu einem Riss ausweiten.

Besonders kritisch sei der Bereich im direkten Fahrersichtfeld - oberhalb des Lenkrades und in etwa in der Größe eines DIN-A4-Blattes. Liegen hier Schäden vor, gilt das bei einer Hauptuntersuchung (HU) als erheblicher Mangel.



Ist Reparatur möglich - oder muss die Scheibe getauscht werden?

Ob der Schaden noch reparierbar ist, richtet sich nach dessen Lage und seiner Ausdehnung. So ist eine Reparatur den Angaben zufolge meist möglich, wenn er nur wenige Millimeter groß ist und er sich außerhalb des Sichtfelds und nicht im Randbereich der Scheibe befindet. Liegt der Steinschlag aber eben doch im Sichtfeld oder nahe am Scheibenrand, kann ein Austausch nötig werden. Wer Schäden frühzeitig von Fachleuten begutachten lässt, könnte unter Umständen verhindern, dass aus einem kleinen Defekt ein sicherheitsrelevanter Mangel wird. Die Kosten für eine Steinschlagreparatur oder einen Austausch der Scheibe trägt in der Regel eine Teilkaskoversicherung.     dpa

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Werkstatt: Auftrag konkret formulieren

Der Reparaturauftrag sollte die Arbeiten und einen Fertigstellungstermin enthalten. Je genauer der Werkstattauftrag schriftlich formuliert ist, desto besser lassen sich Streitigkeiten vermeiden. Sehen Sie mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Werkstatt Ihr Fahrzeug auf einer Hebebühne durch. So können Sie besprechen, was alles repariert werden soll, und der Fachmann bzw. die Fachfrau kann Ihnen Reparatur-Empfehlungen geben.

Die Werkstatt hat eine Beratungspflicht: Sie muss Kunden und Kundinnen sowohl technisch als auch wirtschaftlich über Art und Umfang der erforderlichen Reparaturen aufklären. Außerdem müssen die zu erwartenden Kosten und die günstigste Möglichkeit der Reparatur besprochen werden. Verletzt die Werkstatt diese Pflichten, können Sie unter Umständen Schadenersatz geltend machen. Lassen Sie sich eine Durchschrift der Auftragsbestätigung geben. Damit können Sie nachweisen, welche Arbeiten Sie ausführen lassen wollten. Falls die Auftragsbestätigung zugleich der Abholschein ist, sollten Sie unbedingt eine Kopie davon anfertigen.   adac


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