Auch unverschuldet Geschädigte haben eine sogenannte Plicht zur Schadenminderung. Wer dieser aber nachkommt, muss nicht damit rechnen, dass etwa ein Anspruch auf Nutzungsausfall verloren geht. Beispielsweise wenn eine Reparatur länger als gewöhnlich dauert. Das zeigt ein Urteil des Amtsgericht Bautzen (Az.: 21 C 570/20), auf das der Adac hinweist.
Im Fall erlitt ein Autofahrer unverschuldet einen Unfallschaden. Nach Reparaturfreigabe widmete sich eine Werkstatt dem beschädigten Auto. Doch die Reparatur verzögerte sich, so dass der Mann für fast zwei Monate eine Nutzungsausfallentschädigung verlangte. Diese wollte die gegnerische Versicherung aber nicht zahlen. Überlange Reparatur seien ein Verstoß gegen die Pflicht zur Schadenminderung. Eine andere Werkstatt hätte beauftragt werden müssen.
Ein Gericht musste klären. Der Autofahrer bekam dabei Recht. So habe dieser wöchentlich in der Werkstatt nachgefragt und zur zügigen Erledigung aufgefordert.
Als Antwort bekam er coronabedingte Lieferverzögerungen zu hören. Laut Gericht sei nicht mehr zumutbar gewesen. Eine Alternative hätte der Mann hier jedoch nicht suchen müssen. So musste die Versicherung den Nutzungsausfall voll begleichen. (dpa)
Anstelle eines Reserverads
Nicht mehr jeder Neuwagen hat ein Reserverad an Bord. Viele Hersteller verzichten auf die nicht vorgeschriebene Ersatzradlösung. Alternativ sind oft Reifenpannen-Sets beigefügt, so der Adac. Sie sparen Platz im Kofferraum und tragen aufgrund ihres geringeren Gewichts zum niedrigeren Spritverbrauch bei. Es ist aber keine Dauerlösung.
Denn der beschädigte Reifen müsse in jedem Fall so schnell wie möglich durch einen neuen ersetzt werden, sagt Adac-Reifenexperte Ruprecht Müller: "Selbst eine professionelle Reparatur des mit Dichtmittel behandelten Reifens ist nicht erlaubt." Wer die Reparaturmöglichkeit behalten will, sollte ein klassisches Reserverad in Erwägung ziehen. Zudem können die Sets nicht jeden Schaden einer Reifenpanne beheben. (dpa)