Gefährlicher Sekundenschlaf

AUTO UND VERKEHR

Gefährlicher Sekundenschlaf

Müdigkeit am Steuer Warnsignale nicht ignorieren

Müde und unkonzentriert am Steuer? Das kann sehr schnell sehr gefährlich werden. Foto: Christin Klose/dpa-mag

12.12.2022

Wem am Steuer für nur zwei Sekunden die Augen zufallen, der legt bei Tempo 100 schon 56 Meter im Blindflug zurück, so der Tüv Süd. Zufallende Augen, plötzliches Erschrecken und ruckartige, unwillkürliche Bewegungen des Kopfes sind Anzeichen dafür, dass man bereits im Sekundenschlaf war.

So weit darf es nicht kommen, weshalb spätestens auf akute Warnzeichen des Körpers zu achten ist. Dazu zählen häufiges Gähnen, Augenreiben, plötzliches Frösteln, ein ausgeprägtes Bewegungsverlangen und wenn man beginnt, auf dem Sitz hin- und her zu rutschen.

Spätestens dann ist der nächste Parkplatz anzusteuern, um ein kurzes Nickerchen zu machen, so die Prüforganisation. ,,Alles andere kuriert nur an Symptomen", sagt Eberhard Lang vom Tüv Süd. Nach einer Pause von zehn bis 20 Minuten könne es dann weiter gehen.

Regelmäßige Pausen einlegen

Bei längeren Fahrten sollte man spätestens nach zwei Stunden die erste Pause machen, lautet eine Faustregel. Besonders hoch ist die Gefahr für Sekundenschlaf etwa, wenn die Fahrt entgegen der inneren Uhr angetreten werde.

Zwischen zwei und fünf Uhr morgens sowie am Nachmittag gegen 14 Uhr befinde sich der Mensch in einem biologischen Tief. Bei starker Müdigkeit lässt übrigens nicht nur die Konzentration nach, sondern auch die Reaktionsfähigkeit. Zudem überschätzten Fahrer ihre Fähigkeiten. dpa


Anschein widerlegen?

Urteil. Wer auffährt, hat Schuld. Dieser Satz gilt nicht zwangsläufig. Aber der sogenannte Anscheinsbeweis spricht grundsätzlich dafür, dass zu wenig Abstand, zu hohes Tempo oder Unaufmerksamkeit der Hinterfrau oder des Hintermanns den Unfall verursacht haben. Er kann grundsätzlich durch andere Beweise entkräftet werden, aber längst nicht in jedem Fall.

Das zeigt etwa ein Urteil (Az: 10 U 1962/21) des Oberlandesgerichts (OLG) München, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert.

Ein Motorradfahrer war auf der linken Spur einer Autobahn auf ein Auto aufgefahren. Er ging vor Gericht und klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Zwar stellte das Gericht fest, dass ,,grundsätzlich Zurückhaltung bei der Anwendung des Anscheinsbeweis geboten" sei, also die naheliegende Vermutung, dass der Kläger zu nah aufgefahren, zu schnell unterwegs oder unaufmerksam war, nicht vorschnell anzuwenden sei. Zeugenaussagen und Gutachten ergaben jedoch, dass das Auto ausreichend lange auf der linken Spur gefahren war und der Motorradfahrer den nötigen Abstand hätte einhalten können. dpa

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