Wann zahlt die Kaskoversicherung eine Neupreisentschädigung?

AUTO UND VERKEHR

Wann zahlt die Kaskoversicherung eine Neupreisentschädigung?

Mehrere Faktoren entscheiden darüber, ob Versicherer nach einem Unfall den Neupreis oder nur den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Foto: Matthias Bein/dpa/dpa-mag

02.10.2022

Ob eine Vollkaskoversicherung nach einem Unfall eine Entschädigung in Höhe des Neupreises zahlt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben dem Zeitpunkt der Erstzulassung spielt bei der Regulierung auch der tatsächliche Schaden am Fahrzeug eine Rolle.

Ausschlaggebend ist etwa, ob ein Totalschaden vorlag. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgericht Hamm (Az.: 20 U 96/21). Im Zweifel sind aber die vereinbarten Versicherungsbedingungen entscheidend, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der Fall

Der Versicherer versprach vertraglich, im Schadensfall anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis zu zahlen. Voraussetzung dafür: innerhalb von drei Jahren nach der Erstzulassung tritt ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.

Laut den Versicherungsbedingungen liegt nur ein Totalschaden vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Doch die Kosten wichen deutlich voneinander ab: Die Reparatur lag bei knapp über 17 000 Euro, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hingegen bei 22 500 Euro. Aus Sicht des Klägers lag aber zumindest ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Daher beanspruchte er den Neupreis.

Die Entscheidung

Das Gericht orientierte sich am Kleingedruckten, also den Versicherungsbedingungen. Demnach gebe es die Entschädigung in Höhe des Neupreises nur bei Totalschaden. Da die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen haben, lag in diesem Fall kein Totalschaden vor. Die Klage scheiterte. Der Kläger hat also keinen Anspruch auf eine Neupreisentschädigung. dpa


Gehweg befahren kann Straftat sein

Umleitung

Wer mit dem Auto über den Gehweg eine Sperrung umfährt, muss sich mindestens auf ein Bußgeld gefasst machen. In der Regel handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit 55 bis 100 Euro Bußgeld bestraft wird. Die Höhe des Bußgelds hängt davon ab, ob der Verkehrsteilnehmer den Weg dadurch nur behindert oder sogar eine Gefahr dargestellt hat.

,,Mit dem Auto den Gehweg befahren, das kann unter Umständen aber sogar eine Straftat darstellen", erklärt Jurist Jost Kärger vom ADAC. Denkbar sei demnach der Tatbestand der Nötigung. Zum Beispiel dann, wenn Fußgänger zur Seite gedrängt werden.

Nicht nur Autofahrer dürfen den Gehweg nicht befahren. Auch Motorradfahrer und Fahrradfahrer müssen die ausgeschilderte Umleitung nehmen, wenn der direkte Weg gesperrt ist. Fahrradfahrer können unter Umständen aber doch legal abkürzen.

Mit einem einfachen Trick: Absteigen. ,,Wer sein Fahrrad über den Gehweg schiebt ist auf der sicheren Seite", sagt Kärger. dpa

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