Die Spritkosten sind hoch. Viele sparen, wo sie können - auch auf der Autobahn. Nicht zu schnelles und gleichmäßiges Fahren schont auch hier Umwelt und Budget.
Wer aber auf der Autobahn deutlich langsamer als die anderen unterwegs ist, spart zwar wegen des geringeren Luftwiderstands etwas Kraftstoff, provoziert aber nach Angaben des Auto Club Europa (Ace) auch Auffahrunfälle.
Wie schnell muss man auf der Autobahn fahren?
Eine offizielle Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn gibt es nicht, so der Club. Fahrzeuge, die hier fahren wollen, müssen nur baulich in der Lage sein, mindestens 60 Kilometer pro Stunde (km/h) zu erreichen. Theoretisch dürften sie sogar langsamer fahren.
Wer aber ohne triftigen Grund so langsam fährt, dass er den übrigen Verkehr behindert, handelt gefährlich und verstößt zudem gegen die Straßenverkehrsordnung.
An den Lkw-Verkehr anpassen
Selbst Lastwagen sind demnach in der Realität teils etwas schneller unterwegs als mit den für sie geltenden 80 km/h. So rät der Autoclub davon ab, auf der vollen Autobahn nur Tempo 80 oder gar weniger zu fahren. Sich aber dem Tempo der Lkw anzupassen, kann laut des Autoclubs eine energiesparende Fahrweise sein. Aber Vorsicht: Nicht den Windschatten der Lkw nutzen. Dabei werde schnell der Mindestabstand unterschritten, was einen selbst und andere gefährdet. dpa
An der Seite vorbei
Urteil: Das Recht auf Presse- und Rundfunkfreiheit steht im Grundgesetz. Doch es ermöglicht Journalisten nicht, für ihre Berichterstattung eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn zu bekommen. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Az.: 14 K 3375/20), auf das der Adac hinweist.
Der Fall: Ein Journalist berichtet regelmäßig über Verkehrsunfälle. Dazu muss er über die Autobahn zum Ort des Geschehens. Wegen Staus ist es für ihn aber oft schwer, zur Unfallstelle voranzukommen. Deshalb beantragte der Mann eine Ausnahmegenehmigung, um über den Seitenstreifen fahren zu dürfen. Dabei berief er sich auf die Presse- und Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Denn ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, wäre die Unfallstelle nicht zu erreichen. Da die zuständige Behörde den Antrag ablehnte, ging die Sache vor Gericht.
Dort wurde die Klage abgewiesen. Laut Gericht fällt das Anliegen nicht unter die Presse- und Rundfunkfreiheit.
Begründung: Eine beschleunigte Anfahrt für die Presse falle nicht in den Bereich des Grundrechts, denn hier sind die Schutzgüter Dritter zu beachten. dpa