Wenn es im Ausland zu einem Unfall oder einer Panne kommt, kann dies Reisende vor besondere Herausforderungen stellen. Ein gründlicher Check des Fahrzeugs vor Reiseantritt kann viele Pannen verhindern. Dazu gehört die Überprüfung von Scheinwerfern, Batterie, Zündkerzen, Ölstand, Reifendruck und Profiltiefe. Zudem sollten Warndreieck, Verbandskasten und Warnwesten für alle Insassen an Bord sein. Wichtige Dokumente wie Pässe und Notfallkontakte sollten griffbereit sein. Die Internationale Versicherungskarte (ehemals: Grüne Karte) weist eine abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung nach und erleichtert im Ernstfall die Schadensabwicklung.
Bei Unfällen im Ausland gilt immer das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein, ist ein umfassender Versicherungsschutz unerlässlich. Neben der regulären Kfz-Haftpflichtversicherung sollte auch eine Auslandsschadenschutz-Versicherung in Betracht gezogen werden. Diese deckt zusätzliche Kosten ab, die bei Unfällen im Ausland entstehen können.
Im Falle einer Panne oder eines Unfalls gilt es, die Unfallstelle absichern. Dazu gehört, die Warnblinkanlage einzuschalten, das Fahrzeug - wenn möglich - auf den Seitenstreifen oder in eine Parkbucht zu lenken, und vor dem Verlassen des Fahrzeugs die Warnweste anzuziehen. Das Warndreieck sollte in ausreichendem Abstand aufgestellt werden. Zudem sollte die Beleuchtung des Fahrzeugs tagsüber und nachts eingeschaltet sein. Sollte bei einem Unfall jemand verletzt worden sein, muss Erste Hilfe geleistet werden und bei schweren Verletzungen der Rettungsdienst benachrichtigt werden. Die Notrufnummer 112 gilt europaweit. Auch wenn es bei einem Unfall nur zu Sachschäden gekommen ist, sollte die Polizei benachrichtigt werden, damit sie den Unfall aufnehmen kann. Oft ist eine polizeiliche Unfallaufnahme Voraussetzung für einen späteren Schadensersatz. Eine umfassende Dokumentation des Unfalls oder der Panne erleichtert die spätere Schadensregulierung. mid/ak-o
Verbotenes Überholen
Urteil: Wer haftet nach Unfall?
Auch wenn sich ein Motorradfahrer nicht an die Verkehrsregeln hält, kann er nach einem Unfall mit einem fahrlässig abbiegendem Fahrzeug Schadenersatzansprüche haben. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14 U 122/23), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im besagten Fall fuhr ein Motorradfahrer ohne Schutzkleidung auf einer Straße, auf der maximal Tempo 50 erlaubt war. Der Biker fuhr auf ein landwirtschaftliches Gespann auf und setzte auf dessen linker Seite zum Überholen an - obwohl es an der Stelle ein Überholverbot gab. Zudem war der Biker mit 57 km/h auch zu schnell unterwegs. Das Gespann setzte im selben Moment zum Linksabbiegen an. Es kam zum Zusammenstoß.
Klageauf Schadenersatz zunächst ohne Erfolg
Der Motorradfahrer klagte im Nachgang auf Schadenersatz gegen den Landwirt, der das Gespann gefahren hatte. Doch das Landgericht Hannover wies die Klage in erster Instanz komplett ab. Das Oberlandesgericht in Celle wiederum hob diese Entscheidung auf in Teilen zumindest.
Es führte an, dass der Biker zwar sowohl gegen das Tempolimit als auch gegen das Überholverbot verstoßen hatte. Doch dieses Fehlverhalten war in den Augen des Gerichts nicht ursächlich für den Unfall. Hier stand das Abbiegemanöver des Landwirts im Fokus: Er war zum einen der doppelten Rückschaupflicht beim Linksabbiegen nicht nachgekommen. Und zum anderen sah das Gericht eine hohe Betriebsgefahr von dem neun Meter langen landwirtschaftlichen Gespann aus Traktor und Heuwender ausgehen.
In Kombination entschied sich das Gericht in Celle für eine hälftige Haftung. Eine weitergehende Mithaftung des Bikers aufgrund der nicht getragenen Schutzkleidung lehnte das Gericht übrigens ab. dpa-mag
Pflicht bei Neuwagen
Autokauf Schon bei Probefahrt auf Assistenzsysteme achten.
Damit es für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer sicherer wird, sind ab 7. Juli 2024 für neu zugelassene Fahrzeuge in der EU weitere Assistenzsysteme Pflicht, so der ADAC. Unter anderem sind das:
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA): Warnt akustisch, optisch oder haptisch vor Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.
Notbremslicht: Nachfolgende werden bei starkem Bremsen gewarnt.
Rückfahrassistent: Vor Personen und Objekten hinter dem Auto wird gewarnt.
Notbremsassistent: Er erkennt allein Gefahrensituationen und kann ein Abbremsen des Autos einleiten, um einen Unfall zu vermeiden oder dessen Folgen abzumildern.
Spurhalteassistent: Verlässt ein Auto die Fahrspur, greift er etwa mit Lenkeinflüssen ein, wenn dadurch ein Zusammenstoß drohen könnte.
Doch in bisherigen Tests hat der ADAC auch regelmäßig Schwächen solcher Systeme festgestellt. Blind verlassen sollte man sich daher nicht auf sie. So berichtet der Autoclub, dass etwa Spurhaltesysteme in manchen Situationen gegen den Wunsch des Fahrers arbeiten oder aber Rückfahrassistenten Objekte wie Begrenzungspfosten nicht erkannten oder zuweilen notwendige Notbremsungen eben nicht einleiteten.
Verschenkte Sicherheit
Wichtig: Von den genannten sind bis auf das Notbremslicht alle abschaltbar. „Sie müssen allerdings nach einem Neustart des Fahrzeugs wieder aktiv sein“, so ADAC-Sprecher Micha Gebhardt. Wer die Systeme beim Losfahren routinemäßig abschalte, verschenke „trotz mancher Schwächen“ nach Ansicht des ADAC Sicherheitspotential.
Und grundsätzlich können alle Systeme, die in das Fahrgeschehen eingreifen, wie etwa ein Spurhalteassistent, übersteuert werden. Bei anderen geht das nicht - etwa beim Notbremslicht oder beim ebenfalls zu den Assistenten zählenden Event Data Recorder (EDR) - der „Blackbox“ fürs Auto.
Wer ein neues Auto kauft, sollte sich - wie das schon für die normale Ausstattung und Funktionen gilt - umfangreich über die Funktionen der Assistenzsysteme informieren. Welche sind nun serienmäßig, welche sind noch Sonderausstattung? Wie funktionieren sie? Wo liegen ihre Grenzen und wie lassen sie sich übersteuern und abschalten? Idealerweise sollten die Systeme bei einer Probefahrt getestet werden, so Sprecher Gebhardt: „Natürlich nur, sofern sicher möglich. Niemand sollte einen Auffahrunfall provozieren, um den Notbremsassistenten zu testen.“ dpa-mag