Wer Verletzten etwa nach einem Verkehrsunfall nicht unverzüglich die bestmögliche, den eigenen Fähigkeiten entsprechende Erste Hilfe leistet, macht sich strafbar. Das schreibt die „Motorwelt“ (Ausgabe 2/2023). Wie umfangreich die Hilfe am Unfallort bis zum Eintreffen der Rettungskräfte aussieht, hängt davon ab, was man körperlich leisten kann. Erste Hilfe kann aber auch darin bestehen, den Notruf 112 zu wählen, so die Clubzeitschrift des ADAC. Wer das bewusst nicht macht und weiterfährt, riskiert Geld- oder sogar Gefängnisstrafen. Angst vor Fehlern müssen Ersthelfende nicht haben.
Schäden werden ersetzt
Auch können Ersthelfer grundsätzlich nicht für Schadenersatz im Zusammenhang mit der Hilfe belangt werden. Sie müssen nicht etwa für eine zerschnittene Kleidung des Verletzen oder für eine bei der Hilfe entstandene Körperverletzung haften müssen. Wer Erste Hilfe leiste, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. dpa-mag