Muss ich in der Bewerbung angeben, dass ich Kinder habe?

Ausbildung in der Region

Muss ich in der Bewerbung angeben, dass ich Kinder habe?

Eltern müssen in der Bewerbung nicht angeben, dass sie kleine Kinder haben. Es kann aber - je nach Arbeitgeber - auch vorteilhaft sein. Foto: Julian Stratenschulte/dpa-mag

09.10.2022

Eltern sind oftmals unsicher, ob sie in Bewerbungen angeben sollen, dass sie kleine Kinder haben. Womöglich bevorzugen potenzielle neue Arbeitgeber Bewerberinnen und Bewerber, die keine familiären Verpflichtungen haben - und die eigenen Unterlagen werden direkt aussortiert.

Rein rechtlich ist die Situation eindeutig. Laut Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, müssen Bewerberinnen und Bewerber in ihrer Bewerbung nicht angeben, dass sie Kinder haben.

Ehrlichkeit empfohlen-spätestens im Vorstellungsgespräch

Bredereck rät aber, ,,sich ganz genau zu überlegen, ob man es freiwillig macht". Die Tatsache offenzulegen könne genauso Vorteile wie auch Nachteile haben. „Das hängt ganz vom Arbeitgeber ab."

Der Fachanwalt empfiehlt Ehrlichkeit. Dahinter steht die Überlegung: Will man wirklich bei einem Arbeitgeber arbeiten, der nur Kinderlose beschäftigt? Spätestens dann, wenn Beschäftigte ihr Kind vorzeitig aus dem Hort oder der Kita abholen müssen, können falsche Vorstellungen der Führungskraft zum Problem werden.

Im Zweifelsfall bleibt der Kompromiss, Kinder erst Vorstellungsgespräch im zu erwähnen. Dann können Bewerberinnen und Bewerber dem Arbeitgeber zum Beispiel auch darlegen, wie sie die Kinderbetreuung organisieren. dpa

Start ins Lehrjahr

Fünf Tipps

Das ist laut Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) beim Start ins Lehrjahr wichtig:

Vertrag: Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von Azubi und Ausbildungsbetrieb unterzeichnet. Wichtig ist, den Vertrag genau zu lesen und bei Unklarheiten sofort nachzufragen.

Probezeit: Die Ausbildung beginnt mit einer Probezeit, die ein bis maximal vier Monate dauert. In der Probezeit können sowohl Betrieb als auch Azubis fristlos und ohne Begründung kündigen.

Vergütung: Die ist für viele Azubis in Tarifverträgen festgelegt. Andernfalls darf die Bezahlung nicht geringer ausfallen als die Mindestausbildungsvergütung. (im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens 585 Euro).

Urlaub: Der Urlaubsanspruch ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Der gesetzliche Anspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage. Mindestens zwei Wochen des Urlaubs muss der am Ausbildungsbetrieb Stück gewähren.

Ausbildungsplatzwechsel: Wer unzufrieden ist, kann kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren - und die Lehre in einem anderen Betrieb fortsetzen. Ist der Betrieb aber nicht einverstanden, müssen Azubis einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung vortragen können. dpa

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