Azubi und noch keine 18

AUSBILDUNG

Azubi und noch keine 18

Jugendarbeitsschutzgesetz: Besonders strenge Regeln gelten für Pausenzeiten, Urlaub und Co. in der Ausbildung.

Unter besonderem Schutz: Wenn ein Unternehmen mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren einen Ausbildungsvertrag schließen möchte, müssen die beiden gesetzlichen Vertreter den Ausbildungsvertrag mit unterschreiben. Meist sind das natürlich die Eltern. Foto: asier/adobe stock.com

27.02.2024

Namen für Gesetze sind mitunter ganz schön sperrig. Da macht auch das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ oder auch „Jugendarbeitsschutzgesetz“ keine Ausnahme.

Viele Azubis sind minderjährig, also noch keine 18 Jahre alt. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Kindern, das sind Personen, die noch keine 15 Jahre alt sind, und Jugendlichen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind. Für Kinder gelten hinsichtlich Arbeit besonders strenge Regeln.

Diese Regelungen sind für Arbeitgeber keineswegs bloße Empfehlung, sondern Verpflichtung. Der Grund für ein solches Gesetz liegt darin, dass Jugendliche noch nicht so belastbar sind wie Erwachsene, und daher eines besonderen Schutzes bedürfen.

Was hinter den Paragaphen steckt

Im Gesetz selbst sind Themen wie Urlaub, Wochenarbeitszeit oder Pausen geregelt. In Paragraph 8 geht es zum Beispiel um die Arbeitszeit: Wer noch keine 18 Jahre alt ist, darf maximal 40 Stunden in der Woche und acht Stunden am Tag arbeiten. Gleitzeit ist erlaubt ist, Überstunden nicht, Ausnahme: Wer am Freitag früher nach Hause will, darf an den übrigen Tagen 8,5 Stunden arbeiten.

Zudem gilt laut Paragraph 15 für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche. Der Paragraph 11 beschäftigt sich mit den Pausenzeiten. Wer zwischen vier und sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf eine Gesamtpausenzeit von 30 Minuten. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, darf 60 Minuten Pause machen. Als Pause gilt ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten.

Laut Paragraph 14 dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Leichte Abweichungen sind nur für die Landwirtschaft, für Bäckereien, Konditoreien, Gaststätten, Betriebe mit Schichtsystem und Schaustellerbetriebe erlaubt. Zudem wichtig zu wissen: Jugendliche haben nach Paragraph 19 auch Anspruch auf geregelten Urlaub.

Bei Azubis, die noch keine 18 Jahre alt sind, müssen die beiden gesetzlichen Vertreter, meist die Eltern, den Ausbildungsvertrag mitunterschreiben. as/ cr/ pm

Ausbildungsvergütung - das erste eigene Geld

Schule fertig, Ausbildung geht los und endlich bekommt man ein erstes richtiges Gehalt. Beim Thema „Azubi-Gehalt“ gibt es aber ein paar Sachen, die zu beachten sind. Das fängt schon damit an, dass man eben kein Gehalt bekommt, sondern eine Ausbildungsvergütung.

Die Ausbildungsvergütung ist das „Gehalt“, das ein Azubi während der Ausbildung bekommt. Deshalb wird auch oft umgangssprachlich vom „Azubi-Gehalt“ gesprochen. Am Ende des Monats wird ein fixer Betrag auf das Konto überwiesen. Und gut zu wissen: Seit 2020 gibt es eine Mindestausbildungsvergütung, die sich jährlich erhöht.

Was ist der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt?

- Gehalt: Fester Betrag, der immer gleich ist, egal wie viel und wie lange gearbeitet wird (Monatsgehalt).

- Lohn: Berechnet sich an den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Stundenlohn). Arbeitest du viel, bekommst du mehr Lohn, arbeitest du mal weniger, fällt der Lohn kleiner aus.

Praktisch: Für dich als Azubi ist das noch nicht wichtig. Du bekommst eine fixe Vergütung am Ende des Monats – und die ist immer gleich.

Mehr Infos zum ersten „Gehalt“ gibt es unter www.ausbildung.de/ratgeber/gehalt


Ausbildung mit Qualität

Die Handwerkskammer würdigt in Zukunft herausragende Leistungen von Mitgliedsbetrieben bei der betrieblichen Ausbildung. Da sich Handwerksbetriebe oft durch ein langjähriges und ein qualitativ hochwertiges Ausbildungsengagement auszeichnen, können sie mit dem Siegel für sich werben. So soll die Exzellenz bei der Berufsausbildung noch sichtbarer gemacht werden. Das Siegel soll Jugendlichen und ihren Eltern zeigen, dass sie in diesem Betrieb besonders gut aufgehoben sind. Jeder Handwerksbetrieb, der mindestens einen Lehrling erfolgreich ausgebildet hat und aktuell ausbildet, kann sich bewerben. Das Verfahren ist kostenfrei. hwk-f

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