Jan von Rauch rät Jugendlichen, sich in jedem Fall bei der Wahl einer Ausbildung oder eines Studiums vor allem von den eigenen Stärken und Interessen leiten zu lassen.
Nur weil ein Beruf „schick“ klingt, müsse das nicht bedeuten, dass er auch mit den eigenen Fähigkeiten übereinstimmt, so der Berufsberater. „Was will ich?“ und „Was kann ich?“ seien daher die wichtigsten Fragen bei der Berufsorientierung. (dpa)
Spezialisierung möglich
Auszubildende haben auch in der Generalistik Wahlrecht
Generalistisch ausgebildete Pflegefachkräfte werden in der Lage sein, in allen Bereichen der Pflege (Akutpflege, Kinderkrankenpflege, stationäre oder ambulante Langzeitpflege sowie psychiatrische Versorgung) tätig zu werden. Auch in der generalistischen Ausbildung werden in der praktischen Ausbildung mit der Wahl der Ausbildungseinrichtung und eines Vertiefungseinsatzes in einem Bereich besondere Kenntnisse erworben. Ein Vertiefungseinsatz ist jedoch keine Bedingung für eine spätere Berufstätigkeit in dem entsprechenden Bereich, und er schließt umgekehrt eine spätere Berufstätigkeit in einem anderen Pflegebereich nicht aus.
Auszubildende, die nach dem Abschluss der Ausbildung in der Kinder- oder Altenpflege tätig sein wollen und einen entsprechenden Vertiefungseinsatz vereinbart haben, haben ein Wahlrecht: Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann für das letzte Ausbildungsdrittel ein gesonderter Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ gewählt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann kann für das letzte Ausbildungsdrittel ein Berufsabschluss „Altenpfleger/-in“ gewählt werden.
Das Wahlrecht steht ausschließlich den Auszubildenden zu. Es soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden. Bis dahin haben Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt.
Dem bisherigen Abschluss als „Altenpflegerin bzw. Altenpfleger“ fehlt ebenso wie dem Abschluss als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ die universelle Einsetzbarkeit in allen Bereichen der Pflege und die grundsätzliche EU-weite Anerkennung. Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Pflegeausbildung überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden. Weitere spezialisierte und vertiefte Kenntnisse sind in beruflichen Fort- und Weiterbildungen zu erwerben. (pflegeausbildung.net)