Wenn der Vater oder eine enge Freundin stirbt, gerät der geplante Urlaub zur Nebensache. Bei einer kurzfristigen Absage der Reise können allerdings hohe Stornogebühren auf Betroffene zukommen. Auch wenn man wegen eines Todesfalls eine Reise vorzeitig abbricht, können die anfallenden Rückreisekosten horrend sein.
In solchen Fällen ist es gut, eine Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung abgeschlossen zu haben - beide gibt es oft im Paket. Stornos und Reiseabbrüche wegen Todesfällen decken diese Policen in aller Regel ab. Dennoch gibt es Details, auf die beim Abschluss geachtet werden sollte. „Beim Tod eines Mitreisenden liegt der Fall klar - dann können alle mitversicherten Personen von der Reise zurücktreten“, sagt Birgit Brümmel, Projektleiterin Versicherung und Recht bei der Stiftung Warentest. Etwas komplexer wird es, wenn Menschen versterben, die nicht selbst mitreisen. Ob die Versicherung dann greift, hängt davon ab, was in den Bedingungen der Police festgehalten ist.
Risikopersonen in der Police suchen
Um das herauszufinden, muss man in dem Vertrag nach sogenannten Risikopersonen suchen. Das seien in der Regel nahe Angehörige wie Eltern, Oma und Opa, Kinder, Geschwister, Enkel, Ehepartner, aber auch Lebenspartner, die im gleichen Haushalt leben, sagt Brümmel. Betreuungspersonen seien bei vielen Anbietern ebenfalls mit abgesichert - etwa die Pflegekraft, die die Eltern versorgt. Enge Freunde hingegen sind meist nicht mit aufgelistet. Im Vertrag finden sich auch Angaben dazu, welche Ereignisse für welche Risikoperson abgesichert sind - der Todesfall zählt in der Regel bei allen dazu. Komplizierter kann es etwa werden, wenn eine Person im Sterben liegt.
Nicht auf Kulanz hoffen
Besteht gar keine Absicherung, bleibt man womöglich auf allen durch Storno oder Reiseabbruch entstehenden Kosten sitzen:
Ein Todesfall im Umfeld des Reisenden ist per se kein Grund für einen kostenfreien Rücktritt von der Reise, wie der Deutsche Reiseverband (DRV) auf Nachfrage schreibt. Eventuell zeigen sich der Veranstalter oder das Hotel kulant in so einer Situation - wer keine Schutzpolice abgeschlossen hat, könnte also versuchen, um einen Erlass der Storno-Gebühren zu bitten. Damit rechnen, dass das am Ende auch klappt, sollten Reisende aber nicht. dpa
Tod im Hospiz: Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Wenn ein Mensch stirbt, ist dessen Nachlass abzuwickeln. Dafür zuständig sind die Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Doch wo ist dieser, wenn jemand in einem Hospiz verstirbt?
Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte genau diese Frage zu klären (Az.: 9 W 3/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Eine Frau lebte in einer Mietwohnung. Vor ihrem Tod zog sie in ein Hospiz in eine andere Stadt. Dort starb sie später.
Als es um die Regelung ihres Nachlasses geht, stellt sich die Frage, welches Nachlassgericht nun zuständig ist: Das am Ort der Mietwohnung oder das am Ort des Hospizes?
Die Frage nach dem Daseinsmittelpunkt
Das Gericht befand: Als letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort eines Verstorbenen ist der Ort anzusehen, an dem im Einzelfall der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegen. Das sei in diesem Fall nicht der Ort des Hospizes, sondern der Ort der Mietwohnung.
Bei der Bewertung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts komme es demnach nicht auf eine bestimmte Mindestzeit an, für die man bereits dort wohnt oder dort zu wohnen plant. Vielmehr sind das Ziel des Aufenthaltes, der Aufenthaltswille und auch die Frage, ob die bisherige Wohnung aufgelöst werden soll, von Bedeutung. Als letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ist darum nicht das Hospiz anzuerkennen, weil das vielmehr dem Todesort entspricht. So sieht das Gesetz die Nachlassregelung aber nicht vor. dpa