Adventsrätsel & Geschenketipps

Nicht gesetzlich definiert

03.12.2025

Namensangaben auf Gutscheinen sind lediglich deklaratorischer Natur, weil es für den Händler im Regelfall gleichgültig ist, wer den Gutschein einlöst. Der Name dient nach Ansicht der Rechtsprechung nur dem Zweck, die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zu dokumentieren.

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Gutscheine können also beliebig weiterverschenkt, weiterveräußert etc. werden, wobei der Aussteller des Gutscheins verpflichtet ist, auch an den Dritten die im Gutschein verbriefte Leistung zu erbringen.

Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn aus dem Gutschein hervorgeht, dass die verbriefte Leistung nur an eine bestimmte Person erbracht werden soll. Dies kann aus den Umständen (z. B. Gutschein zur Ausrichtung eines bestimmten Festtages 11 oder gesundheitliche Anforderungen) ergeben.

Ein unbefristeter Gutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden. Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. So ist es sinnvoll, den Gutschein mit einem Ausstellungsdatum zu versehen. Eine gesetzliche Definition für Gutscheine gibt es übrigens nicht. pm/cr